Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
(Ausgegeben den 17. September 1867.)
34. Höchste Verordnung,
die zu Folge des Abschnittes Kl. der Bundesverfassung und der
mit Preußen abgeschlossenen Militärconvention für das Fürsten-
thum eintretende Militärverfassung
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden
älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen hiermit unter Bezug auf Unsere Verordnung vom 15. Juli d. J.
was folgt.
8. 1.
Die Verpflichtung zum Eintritte in das stehende Heer beginnt mit dem
1. Jannar de5 Kalenderjahres, in welchem der Verpflichtete das 20. Lebens-
jahr vollendet. ·
Die Verpflichtung dauert in Friedenszeiten so lange bis der Eintritt in
den Militärdienst wirklich erfolgt ist eder bis in besonderen §. 4 der Ver-
ordnung vom 15. Juli d. J. angegebenen Fällen der Wehrpflichtige von der
Erfüllung der Pflicht zum Eintritt in das stehende Heer durch Verfügung der
zuständigen Ersatzbehörden (§. 21) entbunden wird. In Kriegegzeiten oder bei
außergewöhnlicher Ergänzung des Heeres in Folge einer Mobilmachung sind
jedoch auch die während der Friedenszeit zum Militärdienst nicht eingestellten,
sondern der Ersah-Reserve überwiesenen oder zum Train designirten Leute
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