Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 17. September 1867.) 
  
34. Höchste Verordnung, 
die zu Folge des Abschnittes Kl. der Bundesverfassung und der 
mit Preußen abgeschlossenen Militärconvention für das Fürsten- 
thum eintretende Militärverfassung 
betreffend. 
  
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen hiermit unter Bezug auf Unsere Verordnung vom 15. Juli d. J. 
was folgt. 
8. 1. 
Die Verpflichtung zum Eintritte in das stehende Heer beginnt mit dem 
1. Jannar de5 Kalenderjahres, in welchem der Verpflichtete das 20. Lebens- 
jahr vollendet. · 
Die Verpflichtung dauert in Friedenszeiten so lange bis der Eintritt in 
den Militärdienst wirklich erfolgt ist eder bis in besonderen §. 4 der Ver- 
ordnung vom 15. Juli d. J. angegebenen Fällen der Wehrpflichtige von der 
Erfüllung der Pflicht zum Eintritt in das stehende Heer durch Verfügung der 
zuständigen Ersatzbehörden (§. 21) entbunden wird. In Kriegegzeiten oder bei 
außergewöhnlicher Ergänzung des Heeres in Folge einer Mobilmachung sind 
jedoch auch die während der Friedenszeit zum Militärdienst nicht eingestellten, 
sondern der Ersah-Reserve überwiesenen oder zum Train designirten Leute 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.