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S. 16.
Die Kreis-Ersatz-Kommission überweist die Militärpflichtigen, welche sich
bei ihr zum einjährigen Dienst melden, durch Uebersendung des sotenermten
Nationals (Nachweis über die Verhältnisse des Meldenden) und der 8. 1
gedachten Akteste so wie unter Mittheilung derjenigen Familienverhältnisse, da
etwa als Anhalt für die Beurtheilung des allgemeinen Bilbungsgrabes des
Betreffenden dienen können, möglichst bald, spätestens aber bis zum 20. October
. an die Departements- Prüfungs.= Kommifsion.
Lehtere ladet die Angemeldeten im Laufe der Monate October und No-
venber vor, prüft die Verhältnisse und entscheidet auf die Anträge.
tärpflichtige, welche hiernach als berechtigt zum einjährig freiwilligen
mien sllerhsih werden, können bei Truppentheilen des betreffenden Armee-
corps ihren Dienst ausnahmweise am 15. December d. J. antreten.
S. 17.
Diejenigen, welche von der Departements-Prüfungs-Kommission 4 eae iesen
werden, sind Seitens der letzteren gleichwohl hinsichtlich ihrer körperlichen Brauch-
barkeit zu untersuchen, werden zu Nachgestellungen verwandt oder rangiren bei
der nächstjährigen Aushebung als Primolozisten.
S. 18.
Für die nach dem Jahre 1847 geborenen? Militärbslichtgen tritt #inscht
lich der Meldung zum einjährigen freiwilligen Dienst das in den
13 vorgeschriebene Verfahren in Kraft. Der Denst den en 93. La .
sion bleibt alsdann überlassen, in zweifelhaften Fällen Erkundigungen über die
Verhältnisse ded sich Meldenden durch die Kreis-Ersat-Kommission einzuziehn.
S. 19.
t, a) Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande Behufs der Auswan-
Fah derung nach einem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate darf männ-
r— lichen Unterthauen in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 27.
Pllchuiger aus bebensjahre nicht bewilligt werden, fallo H" der Areis. Ersah-Kommission nicht
nenverdande, ein Zeugniß darüber beibringen, daß sie die Entlassung nicht blos in der Ab-
sicht nachsuchen, um sich der Militärpflicht im stehenden Heere zu entziehen.
Die Kreis-Ersah-Kommission hat in den gedachten Fällen lediglich
aus den bei lehteren vorwaltenden Unsne pflichtmäßig zu erwägen, ob der