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Pferden durchaus nicht zu, wenn sie nicht zugleich approbirte
Thierärzte sind.
8. 23.
Will sich ein Wasenmeister länger als einen Tag aus dem
Amtsbezirke entfernen, so hat er hiezu die Bewilligung des
Physikates nachzusuchen, für solche Abwesenheitsfälle aber einen
annehmbaren Stellvertreter namhaft zu machen.
§. 24.
Diejenigen Wasenmeister, welche die in den vorstehenden
§§. enthaltenen Bestimmungen nicht erfüllen, werden nach Maß-
gabe der Uebertretung an Geld, oder unter besonders er-
schwerenden Umständen mit Arrest bestraft, auch können die-
selben bei wiederholten Contraventionen nach Umständen mit
der Strafe der Einstellung des Gewerbes auf bestimmte Zeit,
oder der völligen Einziehung der Concession belegt werden.
Eine Ausrede auf die Sorglosigkeit der Knechte kann nicht
berücksichtigt werden, weil der Wasenmeister für die Gewerbs-
verrichtungen seiner Knechte persönlich verantwortlich ist.
Würzburg, den 4. Mai 1854.
Königl. Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg, Kammer des Innern.
XV.
Das allgemeine Landgestät.
§S. 259.
K. allerhöchste Verordnung vom 25. November 1851, die Einrich-
tung und Verwaltung des allgemeinen Landgestüts betr.
M. II. K.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die allerhöchste Ver-
ordnung vom 19. Februar 1844, die Einrichtung und Verwal-
tung des allgemeinen Landgestüts betreffend, (Regierungsblatt
vom Jahre 1844 S. 129 ff.) einer sorgfältigen Revision unter-
geben zu lassen und verordnen hienach, was folgt: