Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Die vorzugsweise einzustellenden und die primo loco rangirenden 
Militärpflichtigen sind, jede der beiden Kategorien für sich jahrgangsweise, 
ältester Jahrgang zuerst, und innerhalb der Jahrgänge in der Reihenfolge zum 
Dienst heranzuziehen, in welcher sie in den beklreffenden alphabetischen oder 
Restantenlisten stehen. 
Sollte der Fall eintreten, daß die Zahl der diestbrauchbaren Primolocisten 
größer ist, als das aus ihrem Aushebungsbezirk zu stellende Ersatz-Kontingent, 
so rangiren die übrig bleibenden Primolocisten im nächsten Jahre wieder 
Primo loco 
Um die in früheren Jahren disponibel gebliebenen Militärpflichtigen in 
der durch ihre Loosnummer bedingten Reihenfolge zum Dienst heranziehen zu 
können, sind dieselben in die Loosungliste in so weit einzutragen, als sie in 
dem betreffenden Jahre muthmaßlich zur Aushebung gelangen werden. 
S. 30. 
Wegen der Nangirung der disponibel gebliebenen Militärpflichtigen in 
der Loosungoliste, der Ausfertigung der Loosungs= und Geftellungöatteste, der 
Scheine für die zur Ersabreserve und zum Train defignirten oder als dauernd 
unbrauchbar ausgemusterten Militärpflichtigen, der Ersatz-Reserve-Scheine für 
die disponibel gebliebenen Militärpflichtigen, wegen des Verfahrens mit den 
vor abgeleisteter Dienstpflicht von den Truppen zur Disposition der Ersatz- 
Vehörden entlassenen Soldaten hat die Kreio-Ersat---Kommission die desfallsigen 
im Königreiche Preußen bestehenden Bestimmungen zu befolgen. 
Nach Beendigung der Geschäfte der Kreis-Ersat-Kommission hat letztere 
der Departements-Ersah-Kommission die erforderlichen Vorlagen nach Anleitung 
der angezogenen Militär-Ersatz-Instruktion zu überreichen. 
’ 
Für die Geschäfte der Departements-Ersaz-Kommission, insbesondere Be- 
treffs der ihr obliegenden Revision des Verfahrens und der Listen der Kreis- 
Ersap-Kommission, der Superrevision der von letzterer als nicht brauchbar 
erachleten Militärpflichtigen, der Entscheidung über Entlassungen und der Er- 
ledigung von Reklamationsanträgen sind ebenfalls die Vorschriften der gedach- 
ten Instruktion maßgebend. 
Reklamationsanträge, welche der Kreis-Ersat-Kommission zur Prüfung 
und Begutachtung nicht vorgelegen haben, sind in der Regel von der Depar- 
tements--Ersay--Kommission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurück-
	        
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