Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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9) In solchen Orten, wo die Ausfüllung der Zählungsliften nicht durch 
die Hauswirthe, sondern ausschließlich durch die beauftragten Zähler erfolgen 
soll (s. unten III) begiunt die Zählung spätestens am 3. Dezember Mor- 
gens 3 Uhr, indem der Zähler im Umhergehen von Haus zu Haus und 
von Wohnung zu Wohnung die mitgebrachte Liste nebst dem Nachtrage nach 
der in jeder Haushaltung oder, wenn ganze Haushaltungen abwesend sind, 
nach der von dem Hausbesiher oder dessen Stellvertreter erhaltenen Ausskunft 
ausfüllt. Der Zähler hat in diesem Falle darauf zu achten, daß solche Per- 
sonen, welche sich des Nachts außer ihrer Wohnung und zwar in keiner anderen 
Wohnung oder Schlasstelle befunden haben, bis Mittag aber in ihre Wohnung 
zurückgekehrt sind, in der betreffenden Zählungsliste nachträglich noch wie An- 
wesende verzeichnet werden. 
10) Personen, welche in beweglichen Räumen wohnen (in Schaubuden rc.), 
werden gleichfalls vom Zähler in gewöhnliche Zählungslisten verzeichnet, ebenso 
solche Personen, die in provisorischen Schlafstellen, als: Hütten, Stationskasernen, 
Schlashäusern nächtigen (wie Vergleute, Eisenbahnarbeiter, landwirthschaftliche 
Arbeiter) Personen, welche in der Nacht zum Zählungstage keinerlei Obdach 
gehabt und solches auch bis 3. Dezember Mittags nicht gefunden haben, werden 
vom Zähler hinter einander in eine besondere Zählungsliste eingetragen, welche 
die letzte Nummer erhält. 
11) Bei der Einsammlung der Listen und resp. deren Ausfüllung durch 
die Zähler, werden die mit ausgegebenen Viehzählungöformulare nicht mit ein- 
gesammelt, da die Viehzählung erst am 7. Dezember stattfinden soll; dieselben 
sind daher, falls sie nicht bereits durch den Hauswirth von der Volkszählungs- 
liste getrennt sind, durch den Zähler abzureißen und in der betreffenden Woh- 
nung zurückzulassen. 
12) Der Zähler hat die See Ergänzung oder Ausfüllung sämmt- 
licher Zählungslisten nach Maßgabe der den Formularen aufgedruckten Anwei- 
sung, möglichst noch am 3. Merzener zu Ende zu führen. Ist dies wegen 
besonderer Hindernisse nicht thunlich, so hat er das Fehlende am 4. Dezember 
vom Morgen an nachzuholen. Bei oder nach Feststellung und Bescheinigung 
der Listen, hat er mit denselben 2e%, Verzeichniß des Haus-, Haushalts- 
und Einwohnerbestands (wozu ihm ein Formular ztugestellt worden) in 
Gemäßheit der ausgedruckten Al#tung zu vergleichen, ausfüllen und zu 
vollziehen. 
13) Nach vorschriftsmäßiger Wuefülling und Vollziehung der Uebersicht 
wird diese vom Zähler bis spätestens den 6. Dezember Abends an die Orts-
	        
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