Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Die Ausfüllung des Viehzählungsformulars bescieht erst nach dem Volks- 
zählungstag und wird die Mittagsstunde des 7. Dezember als maßgebender 
Zeitpunkt angesehen. Von diesem Termin ab —* t die Einsammlung der 
Viehzählungslisten durch die Richter (Schulzen) resp. Bezirksvorsteher, welche 
dabei die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge zu controliren und mangel- 
hafte Angaben zu ergänzen und zu berichtigen haben 
3. 
Zür die Viehzählung sind folgende allgemeinen Regeln zu beachten: 
a) Hanuptgrundsah ist, daß die Viehzählungslisten für jede Gemeinde 
alles Vieh enthalten müssen, welches sich zur Zählungszeit innerhalb des Ge- 
meindebezirks befindet. 
h) Jeder Hauswirth trägt das ihm oder einem Familiengliede seiner 
Haushallung gehörige Vieh in die biste ein, sofern sich dasselbe auf dem Grund- 
stück des von ihm bewohnten Hauses oder auf einem unbewohnten Grundstück 
seiner Gemeinde befindet. 
c) Das den Miethern odern ihre Haushaltungsmitgliedern gehörigen 
Vieh wird unter derselben Bedingung ebenfalls vom Hauswirth (oder seinem 
Stellvertreter) eingetragen. 
4) Auf dem Grundstück eines andern Wohnhauses untergebrachtes Vieh 
wird vom Besitzer oder Verwalter desselben in der ihm übergebenen Viehzählungs- 
liste aufgeführt. 
) Auf unbewohnten Grundstücken untergebrachtes Vieh, welches nicht in 
der Gemeinde befindlichen Personen gehort, wird von der Gemeindebehörde in 
eine besondere Liste eingetragen. 
) Vorsteher oder Vervalter von Anstalten, für welche eine Extra- 
Zählungsliste ausgegeben wird, haben das denselben gehörige Vieh in die ihnen 
selbst gleichzeitig verabfolgte Zählungsliste für ihr Wehnhaus mit einzutragen 
und zwar in die erste Zahlenspalte der Biehzehlungalsste.) Ueber den Titel der 
lebteren ist dann zu bemerken: „auch für die (solgt der Name 
in der betreffenden Anstalt.)
	        
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