Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 17. 
Von dem Diensteinkommen der öffentlichen Beamten (Staatsdienern des 
Civils und Militärs, Communbeamten, angestellten Geistlichen, Lehrern und 
Kirchendienern) und zwar sowohl von den festen Gehalten, Pensionen 2c., als 
von den nicht firirten Geld- und Naturalbezügen derselben werden 15 Procent 
abgezogen und die Abgaben nach der alsdann verbleibenden Summe aus- 
geworfen. 
Etwaige Nebenwerdiensie der öffentlichen Beamten werden nach ihrem vollen 
Betrage besteuert. 
44) vom Gewerbe und Geschäftsbetriebe. 
S. 18. 
Bei der Schwierigkeit, das reine Einkommen aus einem Gewerbe oder 
Geschäfte, von einer Kunst oder Wissenschaft u. s. w. zu bestimmen, hat die 
Commission zunächst zwar den Umfang des abzuschätzenden Geschäfts in das 
Auge zu fassen, demnächst aber auch nicht weniger alles das sorgfältig zu 
erwägen, was auf die Einträglichkeit des Betriebs sowohl nach der Natur des 
Geschäfts, als nach den vorliegenden besonderen Umständen von Einfluß ist. 
§. 19. 
Bei Compagniegeschäften ist der Ertrag des ganzen Geschäftes zu ermitteln 
und auf die Theilhaber gleichmäßig zu vertheilen. 
Haben die verschiedenen Theilhaber ungleiche Antheile am Geschäfte, so 
ist ihnen die Ausgleichung unter sich zu überlassen. 
Auswärtige Theilhaber eines hiesigen Geschäftes sind wegen Entrichtung 
der Abgabe des aus dem Geschäft bezogenen Einkommens durch die am Orte 
befindlichen Geschäftstheilhaber zu vertreten. 
44) Zusammentreffen verschiedener Arten des Einkommens. 
§. 20. 
Das für jeden Contribuenlen nach den verschiedenen Erwerbsarten aus- 
geworfene Einkommen ist zusammen zu rechnen und die Gesammtsumme als 
Gegenstand der Besteuerung zu betrachten.
	        
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