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S. 17.
Von dem Diensteinkommen der öffentlichen Beamten (Staatsdienern des
Civils und Militärs, Communbeamten, angestellten Geistlichen, Lehrern und
Kirchendienern) und zwar sowohl von den festen Gehalten, Pensionen 2c., als
von den nicht firirten Geld- und Naturalbezügen derselben werden 15 Procent
abgezogen und die Abgaben nach der alsdann verbleibenden Summe aus-
geworfen.
Etwaige Nebenwerdiensie der öffentlichen Beamten werden nach ihrem vollen
Betrage besteuert.
44) vom Gewerbe und Geschäftsbetriebe.
S. 18.
Bei der Schwierigkeit, das reine Einkommen aus einem Gewerbe oder
Geschäfte, von einer Kunst oder Wissenschaft u. s. w. zu bestimmen, hat die
Commission zunächst zwar den Umfang des abzuschätzenden Geschäfts in das
Auge zu fassen, demnächst aber auch nicht weniger alles das sorgfältig zu
erwägen, was auf die Einträglichkeit des Betriebs sowohl nach der Natur des
Geschäfts, als nach den vorliegenden besonderen Umständen von Einfluß ist.
§. 19.
Bei Compagniegeschäften ist der Ertrag des ganzen Geschäftes zu ermitteln
und auf die Theilhaber gleichmäßig zu vertheilen.
Haben die verschiedenen Theilhaber ungleiche Antheile am Geschäfte, so
ist ihnen die Ausgleichung unter sich zu überlassen.
Auswärtige Theilhaber eines hiesigen Geschäftes sind wegen Entrichtung
der Abgabe des aus dem Geschäft bezogenen Einkommens durch die am Orte
befindlichen Geschäftstheilhaber zu vertreten.
44) Zusammentreffen verschiedener Arten des Einkommens.
§. 20.
Das für jeden Contribuenlen nach den verschiedenen Erwerbsarten aus-
geworfene Einkommen ist zusammen zu rechnen und die Gesammtsumme als
Gegenstand der Besteuerung zu betrachten.