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B.
gormeller Theil.
Die Abschätzungscommission.
a) Zusammensebung.
KS. 21.
Für die Arbeiten der Abschäpung wird eine S###son niedergesett,
welche aus zwei Mitgliedern des Stadtrathes, drei Mitgliedern der Stadt-
verordneten und sieben keinem der beiden Collegien angehörenden Bürgern
besteht.
Von letzteren sieben haben mindesteus zwei dem Kaufmanns= oder Fabri-
bkantenstande, sowie zwei dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesitzern
und *- de Classe der Festbesoldeten anzugehören.
diesen zwölf stimmberechtigten Mitgliedern haben die Bezirksvor-
steher ne leralhemer Stimme regelmaßig den Sihungen beizuwohnen.
a) Wahl der Commissionsmitglieder.
8. 22.
Die aus der Mitte des Stadtrathes und der Stadtverordneten zu ent-
nehmenden Commissionsmitglieder werden je von dem betr. Collegium gewählt
und haben ein Jahr zu fungiren.
Die übrigen 7 Mitglieder, von denen 3 durch den Stadtrath, 4 durch
das Sdtwerordnetenoll g zu erwählen sind, fungiren zwei Jahre lang.
3 denselben scheiden jährlich zwei der durch die Stadtverordneten ge-
*“ ul abwechselnd je einer, bez. zwei der durch den Stadtrath gewähl-
ten a
rn Schlusse des ersten Jahres haben einer der vom Stadtrath gewählten
und zwei der von den Stadtverordneten gewähllen diesen Collegien nicht an-
gehörigen Mitglieder nach dem Loos auszuscheiden.
Der Stiadtrath nimmt die Wahl der von ihm in der. Commission zu
wählenden Mitglieder vor dem Stadtverordneten-Collegium vo
Von den zu wählenden Commissiongmitgliedern hat das Eladtwerordneten=
Collegium den einen dem Kaufmanns, oder Fabrikantenstande, sowie den einen
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