Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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sachen zuständigen Gerichtsbehörden — ob, und es sind diese Stammrollen 
bis zum 1. März jeden Jahres mit den Geburtslisten und sonstigen Belegen 
an den Civilvorsihenden der Kreis-Ersatz--Commission zu übermitteln. 
Diese Behörden haben alhhrlich in Monat Jannar durch öffentlichen Anschlag 
und durch öffenkliche Blätter die in die Stammrolle zumginehmenden Militär- 
pflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder behre Brod= und Fabrikherren, unter 
geeigneten Präjudicien zu Befolgung der im F. 34 der Ersah-Instruktion 
enthaltenen Desimemn hn aufzufordern. 
Alle Milikärpflichligen, welche sich zur Stammrolle aumelden oder ange- 
meldet werden, sind nach vorgängiger Prüfung sogleich einzutragen, oder es 
ist eine Vescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
S. 7. 
Die Stammrollen sind nach dem Schema B. Juhemn und es si unter 
Verücksichtigung der Bestimmungen in den 88. 1 21. 29—35. 44. 
5fl. 55—57. 171. 173. 178—181. der b S Z. n die Miiciuc= 
tigen nach der Altersklasse, n welcher sie gehörigen, jahrgangoweise in dieselben 
einzutragen, innerhalb der Jahrgänge aber folgende Abtheilungen zu bilden: 
a) Militärpflichlige, welche im Orte geboren und beim Eintritt in das 
militärpflichtige Alter daselbst beinahsberehcht sind, einschließlich der zeitweise 
abwesenden. 
5) Militärpflichtige, welche im Orte geboren sind, indeß schon vor dem 
Eintritte in das militärpflichtige Alter nach einem anderen Orte verzogen sind 
und nur der Controle willen im Geburtsorte fortgeführt werden. 
) Militärpflichtige, welche ohne im Orte geboren zu sein, daselbst ihr 
gesebliches Domicil haben, incl, der zeitweise abwesenden. 
4) Militärpflichtige, welche ohne im Orte geboren zu sein, und ohne ihr 
Domieil daselbst zu 2 sich in demselben dienend oder in sonst vorüber- 
gehender Weise aufhalt 
Hinter jeder Witrziuse ist Raum zu elwaigen Nachträgen offen zu lassen. 
8. 8. 
Unter der abgeschlossenen Stammrolle hat dic aufstellende Behörde zu be- 
scheinigen, daß ungeachtet der nach §. 6. ergangenen Ausforderung zur An- 
meldung und unerachtet der angesellten Nachforschungen andere Gestellungs- 
Patichtige, als die in die Liste aufgenommen im Orte nicht zu ermitteln gewesen 
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