5. 9.
Mängel und Unrichtigkeiten, sowohl bei der Aufslellung der Geburts und
Sterbelisten, wie bei der Ausfertigung der Geburts- und Todtenscheine oder bei
der Aufstellung der Stammrollen können, sofern nicht schon durch die bestehen-
den Gesetze eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Verweisen und gegen die
Stadträthe und Gemeindebehörden nach Befinden mit einer von Fürstlicher
Regierung festzusevenden Ordungsstrase bis zu 5 Thalern gerügt werden.
II.
Das Berfahren bezüglich der Rellamationen betreffend.
(ef. §. 5 der Verordnung vom 15 Juli und §. 27. der Veordnung vem 13. Sept. d. J.)
*m
Die Gesuche um Zurückstellung vom Militärdienst wegen der häuslichen
Verhältnisse der Militärpflichtigen (§. 4. der Verordnung vom 15. Juli) sind
in der Negel einige Zeit vor Beginn des Kreis-Ersatz-Geschäfts von den Mi-
litärpflichtigen oder deren Angehörigen bei den mit Führung der Stammrollen
beauftragten Behörden (F. 6.) unter Beisügung der erforderlichen Beweismittel
anzubringen.
S. 11.
Die lebtgedachten Behörden haben auch ihrerseits
1) die Gestellungspflichtigen bei der Vorladung zum Musterungstermine,
muier Hinweisung auf die Bestimmungen des §F. 9. der Verordnung vom 15. Juli
d. J. aan rechlzeitigen Anbringung ihrer elwaigen Zurückstellungsgesuche aufzu-
order
B¾ außerdem die häuslichen Verhältnisse der einzelnen Gestellungopflichti-
gen selbst gewissenhast zu prüfen und erforderlichen Fas die rechtzeitige An-
bringung der Reklamationen, namentlich in den 8. 4b. 1 und 2 der unter 1
bezeichneten Verordnung angedeuteten Fällen von ann zu veranlassen;
sowie endlich
3) die Nachweisung der thatsächlichen Verhältnisse, auf welche die Zurück-
stellungsgesuche gegründet werden, aufzustellen.