Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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diese Personen in dem Termin persönlich vorgestellt werden, widrigenfalls der 
abobene. Eimvand gegen die Einstellung in der Regel nberschsichigt bleiben 
muß. Ist die Unmöglichkeit des Erscheinens der resp. Angehörigen des Ne- 
klamanten im Terminc nachgewiesen, so bleibt es der Beurkheilung der Ersatz- 
behörde überlassen, welche Beweismittel sie über den Zustand dieser Angehöri- 
den resp. zur Begründung der Reklamationen für ausreichend erachten wolle. 
F. 16. 
Die Reklamationsgesuche gegen die abweisenden Entscheidungen der Kreis- 
Erat-Kommissia, sowie diejenigen Reklamationsanträge, zu denen die Veran- 
lassung erst nach beendigtem Kreis-Ersatz-Geschäft eingetreten ist, sind von den 
Munep#chtigen oder deren Angehsrigen mindestens 14 Tage vor dem De- 
partements-Ersatz-Geschäft bei dem Eivilvorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission 
anzubringen. 
Wird der Recurs gegen die ablehnende Entscheidung der Kreis-Ersatz- 
Commission nicht rechtzeitig erhoben, se hat es bei dieser Entscheidung sein Bewenden. 
C. 17. 
Die Militärpflichtigen oder deren Angehörige, welche sich bei der abwei- 
senden Entscheidung der Departements-Ersat-Commission nicht beruhigen wollen, 
haben ¾äz Vorstellung gegen die Entscheidung an die Fürstliche bandesregierung 
zu rich 
S. 18. 
*x. esuche um Zurückstellung eines Militärpflichtigen, welche auf die 
im S. 4 der Verordnung vom 15. Juli d. J. angegebenen Gründe 
r in 4 Verhältnissen) gestützt werden, sind mit den er- 
forderlichen Nachweisen ebenfalls bei dem Civilvorsitzenden der Kreis-Ersatz 
Kommission und zwar womöglich 14 Tage vor dem Beginn des Kreis-Ersatz- 
Geschäfts anzubringen. - 
5. 19. 
Rücksichtlich der Zurückstellung der Studirenden der Theologie sind folgende 
Bestimmungen maßgebend:
	        
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