Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Mit Berücksichtigung der von diesen zu rnkenen gegebenen Wünsche sind 
die Pachtbedingungen feslzustellen in der Weise, daß der Vertrag nie auf 
weniger als sechs und nicht länger alo auf zwölf Jahre abgeschlossen wird. 
In dem Termine ist die Jagdpacht dem Meistbictenden zuzuschlagen, sofern 
derselbe, gesezlich zu einem Vertragoabschlusse überhaupt berechtigt, zahlungsfähig 
und uch den gesetzlichen Bestlimmungen zur Ausübung der Jagd befähigt ist. 
Bei gleichen Geboten ist demjenigen vor Anderen der Vorzug zu geben, 
der im Ichbezirte selbst ausässig ist oder angrenzende Grundstücke besitzt. 
Afterverpachtungen sind unzulässig. 
§F. 3. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen in den §5. 16 und 27 der provi- 
sorischen Verordnung wegen Ausübung der Jagd vom 3. November 1851 
werden hiermit ausdrücklich aufgehoben. 
8. 4. 
„Gpgenwärtiger Verordnungsnachtrag tritt mit dem 1. December 1867 
t haben Wir diesen Nachtrag eigenhändig unterzeichnet und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 25. November 1867. 
(L. 8S.) Heinurich XIII. 
Dr. Herrmann.
	        
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