Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 276 — 
Verpflegung 
der Rekruten und wieder eingezogenen Reservisten. 
8. 16 
Auf dem Mar- Die Rekruten und wieder eingezogenen Reservisten werden der Regel nach 
su 2% aus ihrer Heimath zunächst in das Landwehrbataillons-Stabögnartier oder nach 
k. bandwer einem andern Sammelplatze dirigirt'). 
- 
oder Sammel- S. 17. 
blatze. 
Sie haben auf diesem Marsche drei Meilen unentgeltlich zurückzulegen. 
Für die weitere Entsernung ihrer Heimath vom Landwehrbataillons-Stabs- 
quarlier oder Sammelplatz erhalten sie ein Meilengeld und zwar: 
a) Rekruten, Gemeine, Gefreite Spielleute Sgr. 3 M. 
b) Unteroffiziere aller Grade, Trompter, 
Hautboisten, Kurschmiede, Roßärzte.. Sgr. 9 V#f. 
pro Meile. 
8. 18. 
Den gleichen Anspruch haben die als Procent Mannschaften einbeorderten, 
Proc 
—n Leute, deren Zahl das Kriegs-Ministerium für die einzelnen Distrikte besonders 
feststellt. 
S. 20. 
Ansch dun Das Meilengeld für die Märsche zum Landwehrbataillons-Stabsquartier, 
n des el, resp. zum Sammelplah, wird den einberufenen Heerespflichtigen bei ihrer Absen- 
lengelde. dung von den Ortssteuereinnehmern gegen Quittungsvermerk vorschußweise aus- 
Die Ortssteuereinnehmer stellen diese Zahlungen in einer nach Schema 4. 
anzulegenden Nachweisung, zu welcher den Ortasleucreinnehmern auf Ansuchen 
die erforderlichen Schemala, in den Städlen von den Stadträthen, auf dem 
kinden 94. das Landwehrbataillons. Stabeqnartier und der Tuse der Einkommen= 
den ebnen rie, so find letere für den Marsch dorihln siets als in das Landwehrdalaillons. 
Siabsauariler Beowerie zn belrachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.