Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 32 — 
für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes zu führen, so ist 
über den künftigen Eintritt der Regentschaft zeitig zu verfügen. 
8. 11. 
ie Landesregierung bildet den Regeneschaftsrath, welcher in allen wichtigen 
Angelegenheiten mit seinem Gutachten zu hören ist. 
In Ermangelung einer von dem Fürsten getroffenen Anordnung ist der Er- 
ziehungsplan des Regierungsnachfolgers nur nach Rücksprache mit dem Regenk. 
schaftsrathe festzusetzen. 
Die Regierungeerlasse der Regentschaft bedurfen zu ihrer Gältigkeit der in 
5. 36 vorgeschriebenen Gegenzeichnung. 
8. 12. 
Die Regierungshandlungen der Regentschaft sind vom Landesherrn bei Ueber- 
nahme der Regierung nach erlangter Volljährigkeit und bezugsweise naiach Erledigung 
vorhanden gewesener Behinderungen ebenso anzuerkennen, wie die jedes underen 
legitimen Regierungsvorgängers. 
II. Abschnitt. 
Von dem Staatsvermögen und dem Kammervermögen. 
K. 13. 
Das Staalsvermögen begreist die Gesammtheit derienigen Mittel in sich, aus 
welchen die allgemeinen bandesbedüirfnisse, einschließlich der Schuldentilgung, be- 
stritten werden, sowie alles dasjenige, was dem allgemeinen Nupen des Staats 
bleibend gewidmet ist. Den ansehnlichsten Theil des Staatsvermögeno bilden die 
Abgaben der Staatsangehörigen, welche auf dem verfassungsmähigen Wege der 
ständischen Bewilligung und landesherrlichen Genehmigung aufgebracht und zur 
allgemeinen Landeskasse eingezogen werden 
Die Grundsteuern sind unergunertth. Abschreibung (Caduzirung) derselben 
kann nur auf Grund gänzlichen oder theilweisen Untergangs des Grundstücks, zeit- 
weiser Erlaß wegen Feuer- oder Wasserschadens, Mißwachses K. vom Landesherrn 
auf beifälliges Gutachten der Landesregierung, im Falle der Caduzirung, mit stän- 
discher Zustinmnung bewilligt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.