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für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes zu führen, so ist
über den künftigen Eintritt der Regentschaft zeitig zu verfügen.
8. 11.
ie Landesregierung bildet den Regeneschaftsrath, welcher in allen wichtigen
Angelegenheiten mit seinem Gutachten zu hören ist.
In Ermangelung einer von dem Fürsten getroffenen Anordnung ist der Er-
ziehungsplan des Regierungsnachfolgers nur nach Rücksprache mit dem Regenk.
schaftsrathe festzusetzen.
Die Regierungeerlasse der Regentschaft bedurfen zu ihrer Gältigkeit der in
5. 36 vorgeschriebenen Gegenzeichnung.
8. 12.
Die Regierungshandlungen der Regentschaft sind vom Landesherrn bei Ueber-
nahme der Regierung nach erlangter Volljährigkeit und bezugsweise naiach Erledigung
vorhanden gewesener Behinderungen ebenso anzuerkennen, wie die jedes underen
legitimen Regierungsvorgängers.
II. Abschnitt.
Von dem Staatsvermögen und dem Kammervermögen.
K. 13.
Das Staalsvermögen begreist die Gesammtheit derienigen Mittel in sich, aus
welchen die allgemeinen bandesbedüirfnisse, einschließlich der Schuldentilgung, be-
stritten werden, sowie alles dasjenige, was dem allgemeinen Nupen des Staats
bleibend gewidmet ist. Den ansehnlichsten Theil des Staatsvermögeno bilden die
Abgaben der Staatsangehörigen, welche auf dem verfassungsmähigen Wege der
ständischen Bewilligung und landesherrlichen Genehmigung aufgebracht und zur
allgemeinen Landeskasse eingezogen werden
Die Grundsteuern sind unergunertth. Abschreibung (Caduzirung) derselben
kann nur auf Grund gänzlichen oder theilweisen Untergangs des Grundstücks, zeit-
weiser Erlaß wegen Feuer- oder Wasserschadens, Mißwachses K. vom Landesherrn
auf beifälliges Gutachten der Landesregierung, im Falle der Caduzirung, mit stän-
discher Zustinmnung bewilligt werden.