Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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die Art der Lösung des Verhältnisses dieser Beamten und der Relikten verstorbener 
solcher Beamten zu den fũt Eivilsiaatsdiener begrũndeten Pensionsfond wird mit 
Wahrung erworbener Rechte zwischen der Landeeregierung und einem hierzu von 
dem vandesherrn zu kererncnden Bevollmachtigten vereinbart werden. 
8. 19. 
Obwohl die während der Zeit der Nutznuießung des Kammervermögens durch 
den Staat aus den Mitteln des letzteren an die Kammercasse geleisteten htungen 
den Betrag der früher bewilligten Zuschüsse aus Landesmitteln nicht erreicht haben, 
so ist doch mit Rücksicht auf die in dieser Verwaltungsperiode eingetretene Vermehrung 
der Suaz des Kammervermögens eine entsprechende Vergütung an die Landes- 
casse mit den Ständen vereinbart worden. 
KC. 20. 
Das Privalwenmögen (Schatullgut) des Landesherrn wird nach privatrecht. 
lichen Grundsätzen beurtheilt Ersparnisse und Erwerbungen aus irgend einem Privat, 
rechtstitel bilden einen Zuwachs desselben. Der Landesherr hat darüber freie Ver- 
sügung unter Lebenden und auf den Todesfall; in Ermangelung einer lehtwilligen 
Anordnung kommen die Bestimmungen der Intestalerbsolge zur Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Von den Staatsangehörigen, deren allgemeinen Rechten und Pflichten. 
§. 21. 
Das Heimaths., Niederlassungs- und Staatsbürgerrecht wird, soweit es nicht 
bereits geschehen, durch die Landesgesetzgebung geregelt und mit der bezüglichen Bun- 
desgesetzgebung in Uebereinstimmung gebrachk. 
8. 22. 
Der Aufenthalt im Fürstenthume slichtet zur Beobachtung der Gesehe des- 
selben und begründet den gesetzlichen Schu#z
	        
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