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IV. Abschnitt.
Vom Staatsdienste.
8. 86.
Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verantwortlich.
Die vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht noth=
wendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu
verfolgen.
Kann der Vermögensverlust, welcher durch geseh, oder verfassungswidriges Ver-
sahren eines Staatsdieners im Bereiche seiner amtlichen Thätigkeit dem Betheiligten
ugesügt worden ist, von dem betressenden Staatsdiener nicht ausgeglichen werden,
6°„ tritt aushülflich der Staat ein.
C. 36.
Alle Versügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der Landesherr unter-
zeichnet, müssen von Seiten der obern Dienstbehörde, welche bei dem gefaßten Be-
schlusse wirksam gewesen ist, durch den Vorstand derselben oder dessen Stellvertreter
contrasignirt werden, damit deren Verankwortlichkeit für die Uebereinstimmung der
Beschuafassung mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes außerlich bekun-
d
Eine mit dieser Gegenzeichnung nicht versehene Verfügung ist ungültig.
Das Nähere über die Verhältnisse der Staatsdiener enthält das Staatsdiener=
geset.
V. Abschnitt.
Von der Rechtspflege.
S. 37.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. (F. 31.) Rechtopflege und Ver-
waltung sollen von einander unabhängig sein; die richterliche Gewalt wird von