Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 38 — 
IV. Abschnitt. 
Vom Staatsdienste. 
8. 86. 
Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verantwortlich. 
Die vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht noth= 
wendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu 
verfolgen. 
Kann der Vermögensverlust, welcher durch geseh, oder verfassungswidriges Ver- 
sahren eines Staatsdieners im Bereiche seiner amtlichen Thätigkeit dem Betheiligten 
ugesügt worden ist, von dem betressenden Staatsdiener nicht ausgeglichen werden, 
6°„ tritt aushülflich der Staat ein. 
C. 36. 
Alle Versügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der Landesherr unter- 
zeichnet, müssen von Seiten der obern Dienstbehörde, welche bei dem gefaßten Be- 
schlusse wirksam gewesen ist, durch den Vorstand derselben oder dessen Stellvertreter 
contrasignirt werden, damit deren Verankwortlichkeit für die Uebereinstimmung der 
Beschuafassung mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes außerlich bekun- 
d 
Eine mit dieser Gegenzeichnung nicht versehene Verfügung ist ungültig. 
Das Nähere über die Verhältnisse der Staatsdiener enthält das Staatsdiener= 
geset. 
V. Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
S. 37. 
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. (F. 31.) Rechtopflege und Ver- 
waltung sollen von einander unabhängig sein; die richterliche Gewalt wird von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.