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8. 62.
Vermächlnisse und Schenkungen zu Gunsten einer N. Stiftung bedürfen
zu ihrer Gültigkeit keiner vorgängigen landeshemlichen Besläligung.
Privatstiftungen sollen, so lange ihr Zweck mit den Gelehe des Landes besiehen
kann, nicht verändert werden.
VII. Abschniit.
Von der Laudesvertretung.
KS. 63.
Das gesammte Fürstenthum Reuß älterer Linie hat eine bandesvertretung,
durch deren Mitwirkung innerhalb des in dieser Verfassung bezeichneten Bereichs die
Festigkeit und Stetigkeit in der Staatsvenvaltung erhalten und gröhere Sicherheit
des allgemeinen Rechtszustandes gewährt werden soll.
Die Landesverlretung besteht aus zwölf Abgeordneten
Zu denselben werden nebst einem Stellvertreter für kn Abgeordneten
drei vom Landesherrn
zwei von den biäher landtagsfähigen Rittergutsbesitzern, welche einen
Rittersitz im Lande haben, und von den übrigen Besihern gebundener
Güter mit einem Areal von mindeslens 150 Morgen, aus deren Mitte,
sieben von den übrigen wahtbercchtge Landesangehörigen, nämlich
zwei von der reiz
einer von der * Zeulenroda,
drei von den Landgemeinden der Herrschaft Greiz,
einer von den Landgemeinden der Herrschaft Burgk
auf je sechs Jahre gewählt.
K. 64.
Die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern geschieht mit Ausnahme der
vom Landesherrn zu ernennenden, lediglich auf Anordnung der Landesregierung
nach Lorfet der Wahl ordnung.
den auf Grund dieser Verfassung zuerst gewählten Abgeordneten und
Stellecuethen tritt nach drei Jahren die Hälfte und zwar