Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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5) welche von öffentlichen Aemtern oder von der jurislischen Praxis durch 
rechtskrästiges Gitemtu removirt *J. s—iee worden sind, im 
letzteren Falle auf die Dauer der Susp 
0) welche direkte Steuern nicht entrichten —8 *—ii über zwei Jahre im 
Rückstande sind; 
7) welche des Rechts zum Wählen für verlustig erklärt worden sind. 
6. 57). 
8. 57. 
Wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkaust oder dieselbe 
mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl abgegeben 
oder auf die Wahlen Anderer durch Amwendung rechtswidriger Mittel einzuwirken 
gesucht oder als Beamter seine Stellung zur GEinwirkung auf die Wahlen gemiß- 
braucht hat, ist — abgesehen von der etwa nach dem Strasgesetze venwirkten Strafe — 
auf desfallsigen Antrag für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch die zuständige 
Gerichtobehörde seines Wahlrechts für verlustig zu erklären. 
K. ö8. 
Wer wahlberechtigt ist, ist auch wählbar, falls er das 30ste Lebensjahr zurück- 
gelegt ha 
8. 69. 
Der Gewählte darf die auf ihn gesallene Wahl nur aus erheblichen Gründen 
ausschlagen. 
S. 60. 
Staats- und Hofbeamte, Militärpersonen, Geistliche und Lehrer bedürfen zur 
Annahme der Stelle eines Abgeordneten oder Stellvertrelerg den Urlaub ihrer vor- 
gesetzten Behörde und haben die ebva nöthigen Kosten ihrer amtlichen Stellvertretung 
selbst zu tragen. 
Der Urlaub soll nie ohne erheblichen, durch dienstliche Rücksichten gebotenen 
Grund versagt, kann aber nach Befinden bei dessen Ertheilung auf bestimmten Zeit- 
raun beschränkt werden. 
8. 61. 
Ueber das Vorhandensein der gelculicen Ersordernisse zum Eintrilt des Ge- 
wählten entscheidet endgültig der Lan 
Das Nähere nber die Ark der zan bestimmt das Wahlgesetz
	        
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