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werden, als geeignete Räume dazu vorhanden sind und die Weine noch außer-
dem unter der Voraussetzung, daß sie keiner Bearbeitung bedürfen.
IV. Anmeldung und Annahme zur Niederlage.
F. 10.
Die Anmeldung fremder Waaren zur Aufnahme in die Niederlage geschieht
durch Vorlegung besonderer Anszüge aus den Begleitscheinen, beziehentlich: Zoll-
declaralionen, welche nach dem unter A. beiliegenden Muster von dem Niederle-
ger zweifach gesertigt und innerhalb der festgesetzten Frist dem Amte übergeben
sein müssen. Diese Auczüge werden zuvörderst hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung
mit den Zolldeclarationen oder Begleitscheinen durch die betreffenden Beamten
bebrist und bescheinigt und sodann bei der Nevision der Waaren zum Grunde
Gelegt.
§S. 11.
Hiernächst erfolgt die Revision der Waaren, die unter allen Umständen
eine specielle sein muß und der der Niederleger oder ein Stiellvertreter desselben
jederzeit beizuwohnen hat.
S. 12.
Wenn eine aus mehreren Golli bestehende, zusammen verwogene gleichnamige
Waarenpost mit Begleitschein ankommt, von welcher nur ein Theil zur Nieder-
lage gelangen, der übrige Theil aber gleich eine andere Bestimmung erhalten
soll, so muß cllichwohie die gesammte Waarenpost zur Niederlage angemeldet
und es kann nur von dort aus weiter darüber disponirt werden.
8. 13.
Vor der Aufnahme in das Lager muß das Bruttogewicht jedes einzelnen
Waarencollo durch Verwiegung festgestellt werden.
8. 14.
Wenn die specielle Revision der Waaren einen von der Anmeldung ab-
weichenden Befund ergiebt, so jedoch, daß der Fall einer Defraudalion nicht
vorhanden ist, oder wenn Waaren in Bezug auf Art und Menge im Begleit-
scheine nicht bestimmt genug angegeben sind und auch der Niederleger die An-