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Wenn gleichzeitig mit dem Antrage auf Umpackung eine zollamtliche Ab-
fertigung verlangt wird, kann jener Antrag mit der Anmeldung zur Umpackung
verbunden werden.
S. 25.
Bei der Umpackung ist stets das Brutlo= und Nettogewicht der alten und
der neuen Colli zu ermitteln. Die Waarenpost wird daun im Niederlageregister
ab- und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben und auch der Nieder-
lageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt.
Gewichtsdifferenzen gegen das ursprünglich angeschriebene Gewicht sind so-
sort aufzuklären uid im Niederlageregister zu vermerken. Soweit ein Abgang
am Nettogewichte lediglich durch den Act der Umpackung entstanden und nicht
durch Ordnungewidrigkeiten herbeigeführt ist, kann solcher auf Antrag der Be-
theiligten mit Genehmigung des Ams zollfrei abgeschrieben werden.
KC. 26.
Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen
Waaren können nur mit Genehmigmg des Generalinspectors in das Ausland
zurückgeführt oder dürfen mit Genehmigung des Amts unter gollamtlicher Auf-
sicht vernichlet werden. Die er rsolgte Vernichtung wird amtlich fengestel und
im Niederlageregister vermerkt.
S. 27.
Eine Bearbeilung der Waaren auf der Niederlage, welche über den Zweck
der Erhallung hinausgeht, ist nicht gestattet.
3. Entnahme von Proben.
g. 26.
Dem Niederleger ist gestatlet, Proben von den niedergeleglen Waaren zu
entnehmen, jedoch nicht anders, als in einer Quantität, wodurch die Waare im
ewiche oder Maße nur unbedeutend verringert wird.
Wegen der Aumeldung dazu gelten rie Bestimmungen des §. 2
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlagercgister bei der
betreffenden Post zu vermerken. Die solchergestalt geöffneten Colli müssen stets
sorgfältig wieder verschlossen werden.