Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Wenn gleichzeitig mit dem Antrage auf Umpackung eine zollamtliche Ab- 
fertigung verlangt wird, kann jener Antrag mit der Anmeldung zur Umpackung 
verbunden werden. 
S. 25. 
Bei der Umpackung ist stets das Brutlo= und Nettogewicht der alten und 
der neuen Colli zu ermitteln. Die Waarenpost wird daun im Niederlageregister 
ab- und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben und auch der Nieder- 
lageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt. 
Gewichtsdifferenzen gegen das ursprünglich angeschriebene Gewicht sind so- 
sort aufzuklären uid im Niederlageregister zu vermerken. Soweit ein Abgang 
am Nettogewichte lediglich durch den Act der Umpackung entstanden und nicht 
durch Ordnungewidrigkeiten herbeigeführt ist, kann solcher auf Antrag der Be- 
theiligten mit Genehmigung des Ams zollfrei abgeschrieben werden. 
KC. 26. 
Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen 
Waaren können nur mit Genehmigmg des Generalinspectors in das Ausland 
zurückgeführt oder dürfen mit Genehmigung des Amts unter gollamtlicher Auf- 
sicht vernichlet werden. Die er rsolgte Vernichtung wird amtlich fengestel und 
im Niederlageregister vermerkt. 
S. 27. 
Eine Bearbeilung der Waaren auf der Niederlage, welche über den Zweck 
der Erhallung hinausgeht, ist nicht gestattet. 
3. Entnahme von Proben. 
g. 26. 
Dem Niederleger ist gestatlet, Proben von den niedergeleglen Waaren zu 
entnehmen, jedoch nicht anders, als in einer Quantität, wodurch die Waare im 
ewiche oder Maße nur unbedeutend verringert wird. 
Wegen der Aumeldung dazu gelten rie Bestimmungen des §. 2 
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlagercgister bei der 
betreffenden Post zu vermerken. Die solchergestalt geöffneten Colli müssen stets 
sorgfältig wieder verschlossen werden.
	        
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