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die von dem Landesherrn ernannten und die aus der K Lusse der Ritterguts-
und Grundbesitzer erwählien Abgeordneten und Stellvertret
ie zum Austritte Bestimmten können sofort 8 ½ bezüglich
ernannt werden.
8. 3.
Die Abgeordneten der Ritterguts= und Grundbesitzer werden von diesen
unmittelbar, die Abgeordneten der übrigen Wahlberechtigten mittelbar durch
Wahlmänner gewählt.
8. 4.
Wähler und Wahlmänner können nur persönlich an der Wahl Theil
nehmen.
Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die
Stimmzektel werden dem zur Leitung der Wahl Verufenen in der nöthigen
Anzahl durch Fürstliche Landeöoregierung zugestellt. Sie sind in dem Wahl-
termine von den Wählern persönlich in Empfang zu nehmen, in der durch
dieses Gesez vorgeschriebenen Weise miltelst schriftlichen Eintrags des Namens,
Standes und Wohnortes dessen, dem der Wähler seine Stinune Veben wi
auszufüllen und dann zusammengefaltet in das zu diesem Behuse im Wahl.
lokale aufzustellende bedeckte Gefäß zu legen.
II. Wahlen aus der Klasse der Grupdbesitzer.
5. 5.
In die Klasse der Ritterguts= und Grundbesiher bchörra zur Wahberech-
tigung und Wählbarkeit außer der im F. 53 der Verfafsungsurkunde an ·
gegebenen Qualifikation des Besitzes auch die in den 88. 56, 56 und 68
bestimmten allgemeinen Erfordernisse.
Nur der auf Belehmung oder gerichtlicher Zuschreibung beruhende Besitz
begründet die mit letzterem verbundene Wahlberechtigung und Waãͤhlbarkeit.
8. 6.
Kein Grundbesitzer kann mehr als eine Stimme abgeben, auch wenn
er mehrere Güter besiht, deren jedes für sich die Wahlberechtigung be-
gründet.