Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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zu nehmen. Säumige NRichter find durch die Gerichtsbehörde in geeigneter 
Weise und auf ihre Koslen zu ibrer Schuldigkeit anzuhalten. 
Den Siadträthen bleibt die alleinige Erledigung der vorgedachten Ge- 
schäfte überlassen. Die Bekunntmachung der erfolgten Auslegung ist durch das 
Amts- und Boachrichtebat oder durch ein Lokalblatt zu bewirken. 
Vom Schlusse der Listen haben die Stadträthe unter Einsendung eines 
Exemplars derselben die Landesregierung berichtlich in Kenntniß zu setzen. 
Gleichermaßen haben die Gerichtobehörden nach dem Schlusse sämmtlicher bisten 
ihres Sprengels je ein Exemplar derselben berichtlich an die Landesregierung 
einzusenden. 
8. 22. 
Die Fürstlichen Juslizämter, bezũglich die Stadträthe zu Greiz und zu 
Zeulenroda sind, jedes iunerhalb des ihm nach der Anlage unter A. zugewie- 
senen Bezirks die Wahlbehörden. Diesen Behörden können nach Befinden 
durch die Landesregierung auch Beamte anderer Behörden zur Unterstücung 
zugeordnet werden; auch steht den Vorständen der Fürstlichen Instizämter frei, 
die ihnen untergeordneten Beamten mit selbstständiger Leitung von Wahl- 
handlungen zu beauftragen. Zu jeder Wahlhandlung sind wenigsten zwei 
Urkundspersonen zugleich als Beistände der Wahlbehörde zuzuziehen. In der 
Regel ist in den Städten Bezirksvorsiehern, auf dem platten Lande Ortegerichts- 
personen diese Dienstleistung zu überlragen. Erscheint dies unter Unsstinden 
unthunlich, so sind andere zuverlässige Männer zu gleichem Zwecke von der 
Wahlbehörde zu wählen; doch müssen diese durch letztere fer WN Fienstlestung 
in Pflicht genommen werden. 
g. 23. 
Die Ausfüllung der Wahlzettel ist ausschließlich in dem Wahllokale zu be- 
wirken. Für diejenigen, welche diese Ausfüllung nicht selbst bewirken können 
oder wollen, wird dieses Geschäft nach deren Angabe durch zuzuziehende und 
dazu besonders zu verpflichtende Schreiber besorgt. Auf dem platten Lande 
kann dieses Schreibgeschäft Ortsgerichtspersonen, sofern dies mit deren sonstigen 
Funktionen verträglich ist, anvertraut werden. 
S. 24. 
Jede Vorladung zu einer Wahl muß wenigsteus 14 Tage vor der Wahl- 
haudlung unter genauer Angabe des Orts, des Lokals, des Tages und der
	        
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