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Wahlmänner mit Angabe des von ihm für die Wahlhaudlung bestimmten
Ortes und Lokals dazu schriftlich ein.
S. 30.
Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter durch die Wahlmänner
erfolgt in der §. 15. vorgeschriebenen Weise nach absoluter Stimmenmehrbeit.
Wird eine solche nicht erreicht, so tritt das S. 17. angcordnete Verfahren ein.
Die Wahlmänner sind rücksichtlich ihrer Wahl an den eigenen Wahl-
bezirk nicht gebunden.
8. 31.
Das Wahlergebniß ist von dem Wahlkommissar unter Mitwirkung der
Wahlmänner festzustellen und das darüber aufzunehmende Protokoll von beiden
Theilen zu unterschreiben. Der Wahlkommissar hat nach Beendigung des ihm
obliegenden Wahlgeschäfts die Protokolle nebst Akten und sonstigen Unterlagen
an die Landesregierung berichtlich einzusenden.
g. 32.
Wahlen zum Ersatze der periodisch oder vor Ablauf der Wahlperiode aus-
tretenden Abgeordneten und Stellvertreter stehen den Wahlbezirken bezüglich der
Wahlgenossenschaft zu, von welcher der Ausscheidende gewählt worden war.
§. 33.
Die in Folge gegemvärtiger Verordnung rnusn Geschäfte gelten
als Offizialarbeit und begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Nur die zur Ausfüllung der Stimnmzettel besane ishlogenen Personen
(5. 23) erhalten auf Verlangen eine angemessene Vergütun
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig lhegen und Unser
grõßeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 24. April 1867.
¶. 8) Seinrich RU.
Dr. Herrmann.
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