Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
.
(Ausgegeben den 25 Februar 1868.)
16. Geset"z,
die Kartenstempelsteuer betr.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen andurch Behufs der Spielkartenstempelsteuer mit Zustimmung des. Landtag#:
K. 1.
Alle Spielkarten, die im Jürstenthume gebraucht werden, sind dem Stempel unter-
worfen und zwar:
das Spiel Taroc- Karten einem Stempel von 10 Sgr. — P.,
7 5 sog. französ. 5 „ „ „ 5 „ — „
„ „ „deutsch. , "„ » »2.,6.,
Der Stempel ist bei französischen Karten auf das Coeur - As, bei deutschen Karten
auf die Schellen = Sieben aufzudrucken.
Nur die zum Versande ins Aucland bestimmten, im Lande von concessionirten
Fabrikanten gefertigten Karten sind, falls die Sendung nicht unter einem Dutzen besteht,
stempelfrei.
8. 2.
Kartenfabrikanten haben die zum Verkaufe im Inlande bestimmten Karten unver-
züglich nach deren Anfertigung, Kartenverkäufer die zum Debit bezogenen Karten unge-
äumt nach deren Empfange, abstempeln zu lassen und sind, wenn sie dem zuwider unge-
tempelte Karten auf dem Lager haben, mit fünf Thalern bis zu 10 Thalern zu bestrafen.
her.Verkauf oder der Ankauf oder der sonstige Verkrieb oder Erwerb ungestenpelter
Karten wird, von wem er geschehe, mit zehn Thalern bis zu fünf und zwanzig Thalern,
das Spielen mit solchen, dem Spieler nicht gehörigen Karten mit Einem Thaler bis zu
fünf Thalern bestraft.
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