Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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bekannt gemacht worden, welches mit dem 1. Januar künftigen Jahres in Kraft tritt 
und im Verlage von Rudolf Gärtner in Berlin rrschine ist 
a diese Abänderungen in den Taxfähen vom 1. k. M. an auch für das hiesige 
Zũrslenthum maßgebend sind, so wird Solches andurch zur öffentlichen Renntniß gebracht. 
Greiz, den 24. December 1868. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bine Merg. 
6. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der in den §§. 93—97 der Zollordnung enthaltenen Be- 
stimmungen über die Waaren-Kontrole im Binnenlande für das Groß- 
herzogthum Mecklenburg-Strelitz betreffend. 
Auf Grund der von den FolleereinsRuogierungen deshalb gelroffenen Verein- 
barungen sind die in den §§. 93—)97 der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen 
die Waaren-Kontrole im Binnenlande für das Großherzogthum Mecklen- 
burg-Streli mit Vorbehalt fernerer Gültigkeit der Vorschrift in §. 36 Punkt 4 des 
Zollgesetzes außer Anwendung gesetzt worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 29. December 1868. 
Fürstl. Reuf= r Landesregierung das. 
mann. 
Deitm. Kurz.
	        
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