Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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1) derjenigen, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht worden, 
2) der Hengste, sowie ber tragenden Stuten, 
3) derjenigen Pferde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll groß sind, 
4) der Dienstpferde der Staatsbeamten und der contractlich zu haltenden 
Postpferde, 
5) der im Besic des Fürslen befindlichen Pferde, 
an dem Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regeln- 
den Reihenfolge vorzuführen wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben 
Tage höchsteno 300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen dürfen. 
Die Aufforderungsschreiben an die Vormusterungs-Commission, an die 
Vorstände der Gemeinden sind durch expresse — nach Umständen reitende 
— zuverlässige Boten abzusenden. 
Von den im Fürstenthum vorhandenen Gensd'armen und anderen geeig- 
neten Unterbedienten requirirt der Commissar soweit nöthig von der zuständi- 
hen Polizeibehörde und sendet sie nach dem Sammelplatze, um der Vormuste- 
rungs-Commission während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz zu dienen 
und die ausgehobenen Pferde nach dem Hauptsammelplatze zu begleiten. 
Bei Festsetzung dieser verschiedenen Termine ist darauf zu rücksichtigen, daß 
demnächst die ersten Abnahmen der Pferde bereito am 5. Mobilmachungstage 
siatt haben können. 
S. 11. 
Ad4 und Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches Pferd besitzt, ist ver- 
schter der pflichtet, dasselbe nach erhaltener Aufforderung zu der festgesetzten Zeit der 
ormusterungs-Commission vorzuführen. Die Veräußerung eines Pferdes, 
welches beim Eintreffen dieser Aufforderung an den neuen Erwerber noch nicht 
abgeliefert ist, entbindet nicht von der Gestellung. Die Besitzer derienigen 
ferde, welche die Vornusterungs-Commission zur Vorführung und die Abnahme- 
Commission ausgewählt, sind verpflichtet: 
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Trense und zwei Stricken zu versehen; 
5) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen 
(§. 16.); 
e) die Pferde auf dem Transport vom Sammelorte nach dem Abnahme- 
Orle selbst zu begleiten oder durch Leute begleiten zu lassen:
	        
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