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auf Kosten der Landeokasse, welche den Betrag demnächst von dem Eigenthümer
einzieht, beschafft.
Den Hufbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militair-Abnahme-Com-
missar beigegebene Oeschlaaschm e zunächst zu besorgen, kann derselbe aber die
Arbeit nicht allein bewirken, so wird der Commissar für die erforderliche Aus-
hülfe durch Heranziehung von Hulschmicden Sorge tragen. Sollten Besitzer
ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu
stellen, so kann die Abnahme-Commission auf solche Wünsche und Anerbietungen
eingehen, wenn statt der zurückzunehmenden Pferde sofort an Ort und Stelle
die stellvertretenden Pferde vorgeführt werden.
Außer dem auf das Fürstenthum repartirten Contingent an Mobil-
machungspferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszuwählen und in
ein besonderes Nalionale einzutragen. Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem
repartirten Contingent an die Truppentheile abzusenden, sondern von den Eigen-
thümern auf drei Wochen, von dem Tage der Absendung des Contingents an
die Truppentheile ab gerechnet, disponible zu hallen.
8. 16.
Die abgenommenen Pferde werden vom Zeilpunct ihrer Abnahme an mili-
al % tairisch verpflegt, beaussichtigt und nach den Mobilmachung,rten der Truppen
en ues transportirt, wozu das außer dem im §. 11. erwähnte nöthige Koppelzeug aus
und Trons= Militairsonds zu beschaffen ist. — D zunepon dahin erfolgt durch die ein-
vort leie n zuberufenden Trainsoldaten, Reserve= und Landwehrmannschaften, bei deren
kl n Unzureichlichkeit-aber durch einstweilen vom Commissar zu stellende und während
* ihrer Dienste sowie auch auf dem Nückweg nach ihrer Heimath gleich den Train-
soldaten militairisch zu verpflegende Koppelknchte. Sollten bei dem Beginn
des Abnahme-Geschäfts an den Militair-Abnahme-Orten die zur Maaussichtigung
und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsoldaten rc. noch nicht in hin-
reichender Anzahl eingetroffen sein, so sind die abgenommenen Pferde bis zum
Eintreffen der Trainsoldaten 2c. einstweilen noch durch die Leute der Pferdege-
steller zu beaussichtigen.
5. 17.
uusd- Nach erfolgter Abnahme und Abschähung der Pferde werden die in
Sasele. jedem Nationale eingetragenen Taxen summirt und folgendes Atlest darin nach.
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Anzahl vvvo
geschrieben Pferden mit einer Gesammitare. von
Anemn Pesichlichene . . . .. Thalern von den in dem Natio-