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Beilage A.
Bestimmungen
über die Beschafsenheit der Mobilmachungspferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobil-
machung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt:
1) Cstrassir-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß,
2) Pferde für die übrige Cavallerie und Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt
nicht unter 5 Fuß,
3) Artillerie= und Train- Stangen--Pferde nicht unter 5 Zuß 2 ZJoll,
4) Artillerie= und Train-Vorder-Pferde nicht unter 5 duß,
5) Pockpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben- wenn
aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pfrde von niedrigerem Maaß geliefert werden
können, so dürfen doch Pferbe unler 4 Juß 11 Zoll nicht angenommen werden.
Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben,
kraftlos oder unverhältnihmäßig schmal gerippt sein.
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum
Dienst der Cavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spahtlähmung,
geschwollenen Hüßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghüf, Steingallen, Horn-
kluft oder Hornspalten u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige
zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletung
und nicht von innerer Krankheit herrührt.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsaß zu beobachten,
daß Erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden
bestimmten Pferde nicht slätig sein, Reit, und Packpferde die erforderliche Tragfähigkeit
des Rückens besitzen und die Zugpferde eingesahren sein müssen und daß alsdann der eine
oder der andere unwesentliche Fehler, der unler anderen Umständen die Annahme der
Pferde ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstoßung geben kann. Bemerkt wird
endlich noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit
eintritt.
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