Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Beilage A. 
Bestimmungen 
über die Beschafsenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobil- 
machung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Cstrassir-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß, 
2) Pferde für die übrige Cavallerie und Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt 
nicht unter 5 Fuß, 
3) Artillerie= und Train- Stangen--Pferde nicht unter 5 Zuß 2 ZJoll, 
4) Artillerie= und Train-Vorder-Pferde nicht unter 5 duß, 
5) Pockpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben- wenn 
aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pfrde von niedrigerem Maaß geliefert werden 
können, so dürfen doch Pferbe unler 4 Juß 11 Zoll nicht angenommen werden. 
Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, 
kraftlos oder unverhältnihmäßig schmal gerippt sein. 
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum 
Dienst der Cavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spahtlähmung, 
geschwollenen Hüßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghüf, Steingallen, Horn- 
kluft oder Hornspalten u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige 
zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletung 
und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsaß zu beobachten, 
daß Erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden 
bestimmten Pferde nicht slätig sein, Reit, und Packpferde die erforderliche Tragfähigkeit 
des Rückens besitzen und die Zugpferde eingesahren sein müssen und daß alsdann der eine 
oder der andere unwesentliche Fehler, der unler anderen Umständen die Annahme der 
Pferde ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstoßung geben kann. Bemerkt wird 
endlich noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit 
eintritt. 
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