Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Beilage B. 
Eidesformunlar 
für die Taxaloren der, Behuss der Armec-Mobilmachung vom Lande anszuhebenden 
Pferde. 6 
Ich — (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 
Allvisfendan, vah nachdem ich zum Tarator der, zur Armee. Mobilmachung vom Lande 
autzuhebenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pferde, ernannt wor- 
den bin, ich bei diesen Geschäfte nach den in der Königlich Preußischen Verordnung vom 
24. Februar 1834, Abschnitt 7, enthaltenen Abschäzungsgrundsätzen, nach meinem besten 
Wissen ebeuso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unpartheilichkeit, alse weder zum 
Vortheil noch zum Schaden der Pferdeeigenthümer und der betreffenden Staatskassen und 
überhaupt so verfahren will, wie ich es vor Gott und meinem Gewissen verantworten kann. 
So wahr mir Gott helfe durch seinen Sohn Jesum Ghrislum u. s. w.
	        
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