21. Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 4. März 1868, die Erhöhung der Gebührentaxe für
gerichtliche Geschäfte betr.
Zur Auoführung des Gesetes vom heuligen Tage, die Erhöhung der Gebührentaxen
für gerichtliche Geschäfte betreffend, wird hierdurch mit Höchster Genehmigung Folgendes
angeordnet:
8. 1.
Die Liquidationen über gerichtliche Geschäfte, rücksichtlich welcher nach dem Gesetze
vom 4. März 1868 eine Erhöhung der Gebührensätze Stalt findet, sind nach Maßgabe
des unter A. beigefũgten Schemas in zwei neben einander stehenden Colonnen dergestalt
auszufertigen, daß in die erste die mit einem Zuschlage bedachten gerichtlichen und Diener-
gebühren nach den zeitherigen Sätzen, in die andere die von der Sportelerhöhung nicht
betroffenen Gebühren der Hauzen, Sachverständigen u. s. w. (§F. 2 des Gesetzes) nebst
den Verlägen an Portis, Gebühren für auswärts eingeholte Entscheidungen u. s. w. auf-
genommen werden. Dem aus der Zusammenrechnung der Ansätze der ersten Colonne
sich ergebenden Betrage wird der betreffende Zuschlag (50 % reip. 25%) mit Weglassung
ausfallender Bruchtheilpfennige hinzugerchnet und am Schlusse der Liquidation deren ganze
Summe mittelst Zurechnung des Betrags der zweiten Colonne gezogen.
8. 2.
Sind in Verwaltungs-- und —– Kosten zu liquidiren, für welche das Frcbesch
verschiedene Zuschlagsprocente bestimmt, (z. B. bei Concurrenz der pos. 35 des
und der pos. 1 des Tit. II. der aeine Gebührentare im Falle einer Vi
Localexpedition erfolgten Grundstücksverschreibung) so ist jede derartig unterschiedene Klasse
an Gebühren mit Hinzufügung, des ihr eigenen Zuschlags in der ersten Colonne separat
zu berechnen und die Summe für beide Behufs der Zusammenrechnung mit dem Betrage
der zweiten Colonne zu ziehen.
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