Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

21. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 4. März 1868, die Erhöhung der Gebührentaxe für 
gerichtliche Geschäfte betr. 
Zur Auoführung des Gesetes vom heuligen Tage, die Erhöhung der Gebührentaxen 
für gerichtliche Geschäfte betreffend, wird hierdurch mit Höchster Genehmigung Folgendes 
angeordnet: 
8. 1. 
Die Liquidationen über gerichtliche Geschäfte, rücksichtlich welcher nach dem Gesetze 
vom 4. März 1868 eine Erhöhung der Gebührensätze Stalt findet, sind nach Maßgabe 
des unter A. beigefũgten Schemas in zwei neben einander stehenden Colonnen dergestalt 
auszufertigen, daß in die erste die mit einem Zuschlage bedachten gerichtlichen und Diener- 
gebühren nach den zeitherigen Sätzen, in die andere die von der Sportelerhöhung nicht 
betroffenen Gebühren der Hauzen, Sachverständigen u. s. w. (§F. 2 des Gesetzes) nebst 
den Verlägen an Portis, Gebühren für auswärts eingeholte Entscheidungen u. s. w. auf- 
genommen werden. Dem aus der Zusammenrechnung der Ansätze der ersten Colonne 
sich ergebenden Betrage wird der betreffende Zuschlag (50 % reip. 25%) mit Weglassung 
ausfallender Bruchtheilpfennige hinzugerchnet und am Schlusse der Liquidation deren ganze 
Summe mittelst Zurechnung des Betrags der zweiten Colonne gezogen. 
8. 2. 
Sind in Verwaltungs-- und —– Kosten zu liquidiren, für welche das Frcbesch 
verschiedene Zuschlagsprocente bestimmt, (z. B. bei Concurrenz der pos. 35 des 
und der pos. 1 des Tit. II. der aeine Gebührentare im Falle einer Vi 
Localexpedition erfolgten Grundstücksverschreibung) so ist jede derartig unterschiedene Klasse 
an Gebühren mit Hinzufügung, des ihr eigenen Zuschlags in der ersten Colonne separat 
zu berechnen und die Summe für beide Behufs der Zusammenrechnung mit dem Betrage 
der zweiten Colonne zu ziehen. 
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