Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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22. Gesetz, 
das Halten des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen mit Rücksicht auf Artikel 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und 
unter Zustimmung des Landtags, wie folgt 
1) Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, das Geseoblatt des Norddeutschen 
Bundes zu halten. 
2) Dieses Gesetzblatt ist bei den Stadkräthen resp. Ortsrichtern zu sammeln und 
aufzubewahren. 
3) Jeden Orts ist Veranstaltung zu treffen, daß der jedesmalige Eingang einer 
Nummer des Gesetzblaltes alsbald in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und daß diese 
Nummer vierzehn Tage lang an geeigneter Stelle zu Jedermanns Einsicht ausgelegt 
werde. 
4) Dieses Gesetz tritt mit seiner Publikation sofort in Kraft. 
Die Landesregierung ist mit dessen Ausführung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses GeseM eigenhändig vollgogen und Unser Fürstliches In- 
siegel beifügen lassen. 
Greiz, den 5. März 1868. 
(L. S) Heinrich IIII. 
Dr. Herrmann.
	        
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