Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Niederlande) erfolgen kann, für die Beförderungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Te- 
legraphen-Gebieto die Gebührenfreiheit. 
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Vereins, serner Depeschen, welche diese Staaten tranfitiren, endlich Depeschen nach Belgien, 
Frankreich und Dänemark sinr stels,) auch für die Beförderungsstrecke innerhalb des 
Norddeutschen Telegraphen-Gebiets, gebührenpflichtig. 
Auch für die telegraphische Correspondenz der im F. 1 unter 5 und 6 bezeichneten 
Behörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Telegraphen-Gebiet 
des Norddeutschen Bundes binaus zu befördern sind, werden die gesammten Befor- 
derungs. Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Gebühren der Landeskasse 
oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie die Gebühren für die nicht im 
reinen Dienst-Interesse abzusendenden Depeschen erhoben. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 8. 
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Tele- 
graphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeforderung über 
die Telegraphen-Linien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Be- 
stimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den Adres- 
saten zu entrichten. 
8. 4. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden und 
Beamten des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten 
und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in gedrängtester 
Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien abzufassen. 
Die gebühreufreie Beförderung der von den zuständigen Vehörden oder VBeamten 
der Vundesstaaten ansgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraussetzungen ab- 
hängig gemacht werden. 
**i 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist im All- 
gemeinen erforderlich, daß die Depeschen 
5 Telegraphen= Dlenst.Depeschen sind sowohl im Verkehr mit den Verelns-Staglen, als auch im inter. 
nalionalen Verkehr gebührenftrel. 
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