Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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a. mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als 
„Bundes-Dienstsache“, „Hlilitaria“, —- „Königliche Dienst- 
nache“, „Großherzogliche Dienstsachel, u. s. w. 
versehen find. 
Die von Allerhöchsten v h. Häche Lensshhaften herrührenden Depeschen werden, 
auch wenn sie von Personen, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören, se 
über die Person des Aufgebers Fch ve Ideniht seiner Nannn .Unterschrift bei den 
Telegraphen-Stationen — Zweifel abwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stem- 
pel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung angenommen. 
Sind gebührenfrei zu befördernde Depeschen von Behörden zwar mit dem Namen 
des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten unterzeichnet, angenscheinlich aber nicht 
mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen, so mifen ahiehiben von dem mit der An- 
fertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß dieselben von dem Chef der 
Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner uirdsoenl uon versehen wor- 
sind. 
F. 6. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufge- 
lieferten Depeschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuch- 
liche Benuhung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen= 
Stationen an die vorgesetzte Telegraphen Direktion abschriftlich eingereicht werden. 
In dem Begleit-Verichte zu den Abschriften sind die Gründe der Cinsendung näher 
zu erörtern. 
Verlin, den 19. Februar 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen. 
Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen.
	        
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