Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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25. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Furstenthum Reuß ä. L. und dem Herzogthum Sachsen- 
Altenburg wegen Aufnahme uud Verpflegung der Geisteskranken aus dem 
Furstenthume in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda 
abgeschlossenen Vertrag betreffend. 
Nachdem „ischen der hiesigen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats- 
regierung wegen Aufnahme und Verpflegung hierländischer Geisteskranker in die Irren- 
anstalt des Genesungshaufes zu Roda mit Zustimmung des Laudtags der angefügte Ver- 
trag am 27. v. M. abgeschlossen, von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht mittelst Ratifica- 
tionsurkunde vom 4. d. M. genehmigt worden und der Austausch dieser Urkunde gegen 
die von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg erfolgt ist, so wird nunmehr der 
hedachte Vertrag zur allgemeinen Nochachtung mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, 
daß derselbe am 1. April d. J. in Wirksamkeit triit. 
Zugleich wird unter Bezugnahme auf art. 6. ff. des Vertrags hiermik verordnet, 
daß von diesem Zeilpunkte an die Verpflegungögelder * die in der gedachten Anstalt 
untergebrachten oder noch unterzubringenden hierländischen Jrren — und zwar bis auf 
eiteres zn vorbehältlich einer Erhöhnng zu Gunsten der allggemeinen 
Landeskasse nach den in ort. 6 bemerkten Süßen — nicht mehr an das Herzoglich 
Sächsische Rentamt zu Noda, sondern an die allgemeine nmetenste hier in einviertel- 
jährigen Raten im Voraus einzuzahlen sind und daß der nach art. 7 der Landescasse 
berechnete etwaige Begräbnißanfwand binnen acht Tagen nach Zustellung der Berechnung 
der gedachten Casse Seiten der Erben zurückzuvergüten ist. 
Greiz, den 24. März 1868. 
Furrstlich Reuß-Planische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
UViuno Mexz.
	        
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