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25. Bekanntmachung,
den zwischen dem Furstenthum Reuß ä. L. und dem Herzogthum Sachsen-
Altenburg wegen Aufnahme uud Verpflegung der Geisteskranken aus dem
Furstenthume in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda
abgeschlossenen Vertrag betreffend.
Nachdem „ischen der hiesigen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats-
regierung wegen Aufnahme und Verpflegung hierländischer Geisteskranker in die Irren-
anstalt des Genesungshaufes zu Roda mit Zustimmung des Laudtags der angefügte Ver-
trag am 27. v. M. abgeschlossen, von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht mittelst Ratifica-
tionsurkunde vom 4. d. M. genehmigt worden und der Austausch dieser Urkunde gegen
die von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg erfolgt ist, so wird nunmehr der
hedachte Vertrag zur allgemeinen Nochachtung mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht,
daß derselbe am 1. April d. J. in Wirksamkeit triit.
Zugleich wird unter Bezugnahme auf art. 6. ff. des Vertrags hiermik verordnet,
daß von diesem Zeilpunkte an die Verpflegungögelder * die in der gedachten Anstalt
untergebrachten oder noch unterzubringenden hierländischen Jrren — und zwar bis auf
eiteres zn vorbehältlich einer Erhöhnng zu Gunsten der allggemeinen
Landeskasse nach den in ort. 6 bemerkten Süßen — nicht mehr an das Herzoglich
Sächsische Rentamt zu Noda, sondern an die allgemeine nmetenste hier in einviertel-
jährigen Raten im Voraus einzuzahlen sind und daß der nach art. 7 der Landescasse
berechnete etwaige Begräbnißanfwand binnen acht Tagen nach Zustellung der Berechnung
der gedachten Casse Seiten der Erben zurückzuvergüten ist.
Greiz, den 24. März 1868.
Furrstlich Reuß-Planische Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
UViuno Mexz.