Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Corps ersichtlich ist, bei dem hiesigen Königlich Preußischen Wacht-Commando zur Ein- 
sicht offen liegt, auch das Königliche Commando des Cadetten-Corps in Berlin zur Er- 
theilung von Auskunft auf direkte Anfragen jederzeit gerne bereit ist. 
Atteste, die nach den Aufnahmebestimmungen von einem Kreisphysikus auszustel- 
len sind, können im hiesigen Fürstenthume von dem mit Physikatsgeschäften beauftragten 
Aerzten ausgestellt werden. Die dem Nationale beizufügende Bescheinigung des Magist- 
rats des Wohnorts oder des Landraths des Breises, ist in den Städten des Fürstenthums 
durch den Stadtrath, auf dem Lande durch das betreffende Justizamt zu bewirken 
Das Commando des Königlichen Cadetten-Corps ist auch angewiesen, von diesen 
Behörden alle noch weiter erforderlichen Notizen über einen Exspektanten einzuholen. 
Greiz, den 21. December 1867. 
Fürftl. Reuß- . „Lundesregierung das. 
Brußo Merg. 
3. Regierungsverordnung, 
die Verheirathung Militärpflichtiger betreffend. 
Im Verfolge der Vorschrift des art. XI. der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des werden andurch die nach Inhalt der Königlich Preußischen Militair-Ersatz.Instruktion 
vom 9. December 1858 im RKönigreiche Preußen bestehenden Bestimmungen über die 
Verheirathung Militairpflichtiger mit Höchster Genehmigung in folgender Maße in Wirk. 
samkeit gesetzt: 
S. 1. 
Nur wirklich ausgehobene Rekruten bedürfen rücksichtlich ihrer Militairpflicht einer 
Heirathserlaubniß. Dieselbe ist von den in die Heimath beurlaubten Rekruten bei dem 
Landwehrbezirks-Commandeur, in dessen Bezirk sie gehören, nachzusuchen und soll von 
letzterem ertheilt werden, wenn nach den Umständen die veabsichtigte Verheirathung für 
den Rekruten nothwendig oder vortheilhaft erscheint. 
8. 2. 
Der Ertheilung des Heirathsconsenses ungeachtet ist der sich verheirathende Rekrut 
in Hinsicht seines Militairverhältnisses sortwährend alg unverheirathet zu betrachten und 
hat weder für seine Ehefrau noch für die mit ihr erzeugten Kinder irgend eine Unter- 
stütung aus Militair-Fonds zu gewärtigen. 
8. 3. 
Militairpflichtige, die nicht ausgehoben worden sind, haben Behufs Ihre Verhei- 
rathung eine desfallsige Bescheinigung der Kreis-Ersatz-Commission beizubringen
	        
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