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dung zu finden haben würden, werden von dem Hegoglichen Ministerium, Abtheilung für
das Innere zu Altenburg der Fürstl. Reußischen oberen Verwaltungsbehörde in Greiz zur
heeigneten Berücksichtigung mitgetheilt werden.
Art. 3.
Die Aufnahme der geisteskranken Fürstl. Reußischen Unterthanen erfolgt, je nach
dem Antrage im einzelnen Falle, entweder in die zweite oder dritte Elasse der Anstalt,
in welcher dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen= Altenburgischen
Unterthauen verpflegt werden.
Zur Aufnahme in die erste Verpflegungselasse übernimmt die Herzoglich Sachsen-
Altenburgische Staatsregierung gegenüber der Fürstlichen Reußischen Staatöregierung . L.
keine vertragsmäßige Verpflichtung. Dafern jedoch die Fuglichkeit vorhanden ist, wird
vorkommenden Falls auch ohne eine solche Verpflichtung dem, in diesem Falle an das
Hergogliche Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg selbst zu richtenden An-
trage, wegen Aufnahme von geisteskranken Reußischen Unterthanen in die erste Verpfle-
cungsclasse gegen vorschriftsmäßige Bezahlung des geordneten Sustentationsgeldes bereit-
willig Statt gegeben werden.
Art. 4.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung räumt der Fürstl. Reußischen
Staatsregierung ä. L. die Befugnih ein, von Zeit zu Zeit durch einen abzuordnenden
Commissar an Ort und Stelle Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden
der Reußischen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzoglichen
Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg jedesmal Anzeige gemacht worden ist.
Das Recht irgend einer Einmischung in die Austaltsverwaltung selbst, wird jedoch
dem Fürstlich Reußischen Commissar nicht zugestanden, sondern derselbe hat über die an
Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur der Füörstlich Reußischen oberen Verwal=
tungsbehörde Bericht zu erstatten, welche sich wegen elwaiger Wünsche oder Beschwerden
mit dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Alenburg in Vernehmen
zu setzen ha
Art. 5.
Zur Verzinsung und theilweisen Amortisirung des Kapitals, welches für die durch
die Aufnahme der Geistebkranken aus den Fürstl. Reuß. Landen é. L. bedingte bauliche
Erweiterung des Genesungshauses zu Roda und die deshalb nothwendige Veimehrung
des Anstaltsinventariums Sachsen-Altenburgischer Seits aufzuwenden ist, verpflichtet sich
die Fürstlich Reußische Staatsregierung d. v. auf die Dauer des Verkrags eine jährliche
Reute von Vier Hundert und Fünfzig Thalern im 30.Thalerfuße in vierteljährigen Raten
an die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Finanzhauptcasse in Altenburg zahlen und porto-
frei übersenden zu lassen.