Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 6. 
Von dem Tage an, wo der Vertrag in Kraft tritt, sind außer den für jeden in der 
Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda ausgenommenen und verpflegten, mithin auch 
für jeden der zu dieser Zeit bereits darin befindlichen Geisteskranken aus den Fürstlich 
Reußischen Landen d. L. an Verpflegungsgeld 
125 Thlr. — Sgr. — Pf. für das # nze Jahr 
31 7 6 für das Vierteljahr für einen Pflegling der zweiten 
. 10 3 füreeinen einzelnen Tag 
100 Thlr. — Sgr. — Pf. für das ganze Jahr 
22 —. — für das Vierteljahr 
8 .2 süreinen einzelnen Tag. 
für einen Pflegling der dritten 
Verpflegungsclasse. 
zu entrichten. 
Dieses Verpflegungsgeld ist für sämmtliche in der Austalt befindliche geisteskranke 
Reuhische Unterthanen regelmäßig von Kalendervierteljahr zu Kalendervierteljahr von dem 
Herzoglichen Sleuer- und Renkamt zu Roda der Fürstlich Reußischen Staatscasse zu Greiz 
dergestalt zu berechnen, daß dasselbe, wenn es für einen oder den andern Geisteskranken 
nicht für ein volles Quartal, sondern nur für Wochen und Tage zu * . dabei 
nach dem obigen Tagesatze von beziehentlich —- 10 Sgr. 3 und 2 P. in 
Ausaß kommt. Spätestens binnen 14 Tagen nach Mittheilung der rsce ist der 
Gesammtbetrag der Verpflegungsgelder und begebenden Falls der nach art. 7 aufzuneh- 
menden Begräbnißkosten von der Fürstl. Reuß. Staatscasse zu ör an das Herzogliche 
Steuer- und Rentamtzu Roda in Silber, C 
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Art. 7. 
Stirbt ein Fürstlich Reußischer Unterthan in der Anstalt und wird in Roda beer- 
digt, so ist der Begräbnißaufwand für ihn nach den Sätzen derjenigen Elasse der Rodai- 
schen Begräbnißordnung, in welcher die Veerdigung Stakt gefunden hat, aus der Fürstlich 
Reußischen Staakscasse zu Greiz an das Herzogliche Steuer= und Rentamt zu Noda zu 
verg 
Art. 8. 
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der in art. 1 auf 25 Jahre fest. 
gesetzten Vertragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kündigung dieses Vertrags 
Aolg. soll derselbe als anderweit auf 
Zũnf und Zwanzig Jahre 
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünfundzwanzigjährige Vertragezeit abläuft, 
verlängert angesehen werden.
	        
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