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Art. 6.
Von dem Tage an, wo der Vertrag in Kraft tritt, sind außer den für jeden in der
Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda ausgenommenen und verpflegten, mithin auch
für jeden der zu dieser Zeit bereits darin befindlichen Geisteskranken aus den Fürstlich
Reußischen Landen d. L. an Verpflegungsgeld
125 Thlr. — Sgr. — Pf. für das # nze Jahr
31 7 6 für das Vierteljahr für einen Pflegling der zweiten
. 10 3 füreeinen einzelnen Tag
100 Thlr. — Sgr. — Pf. für das ganze Jahr
22 —. — für das Vierteljahr
8 .2 süreinen einzelnen Tag.
für einen Pflegling der dritten
Verpflegungsclasse.
zu entrichten.
Dieses Verpflegungsgeld ist für sämmtliche in der Austalt befindliche geisteskranke
Reuhische Unterthanen regelmäßig von Kalendervierteljahr zu Kalendervierteljahr von dem
Herzoglichen Sleuer- und Renkamt zu Roda der Fürstlich Reußischen Staatscasse zu Greiz
dergestalt zu berechnen, daß dasselbe, wenn es für einen oder den andern Geisteskranken
nicht für ein volles Quartal, sondern nur für Wochen und Tage zu * . dabei
nach dem obigen Tagesatze von beziehentlich —- 10 Sgr. 3 und 2 P. in
Ausaß kommt. Spätestens binnen 14 Tagen nach Mittheilung der rsce ist der
Gesammtbetrag der Verpflegungsgelder und begebenden Falls der nach art. 7 aufzuneh-
menden Begräbnißkosten von der Fürstl. Reuß. Staatscasse zu ör an das Herzogliche
Steuer- und Rentamtzu Roda in Silber, C
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Art. 7.
Stirbt ein Fürstlich Reußischer Unterthan in der Anstalt und wird in Roda beer-
digt, so ist der Begräbnißaufwand für ihn nach den Sätzen derjenigen Elasse der Rodai-
schen Begräbnißordnung, in welcher die Veerdigung Stakt gefunden hat, aus der Fürstlich
Reußischen Staakscasse zu Greiz an das Herzogliche Steuer= und Rentamt zu Noda zu
verg
Art. 8.
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der in art. 1 auf 25 Jahre fest.
gesetzten Vertragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kündigung dieses Vertrags
Aolg. soll derselbe als anderweit auf
Zũnf und Zwanzig Jahre
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünfundzwanzigjährige Vertragezeit abläuft,
verlängert angesehen werden.