Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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der Uebertragung der Kosten der Strafrechtspflege. Die bis zum Tage des Uebergangs 
im Rückstande befindlichen Sporteln verbleiben, wenn sie liquidirt sind, dem Gerichtsherrn 
— unbeschadet der elwaigen Verpflichtung zur Verabfolgung an den Gerichtsverwalter — 
die nicht liguidirten werden für Rechnung der Staatskasse liquidirt und eingczogen. 
8. 4. 
Mit Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit kommt auch die den Rittergutsbe- 
sibern zeither zugeslandene grundherrliche Polizei nebst den damit verbundenen oder auf 
sonstigen Rechtstiteln oder Herkommen beruhenden obrigkeitlichen Befugnissen und welt- 
lichen Vorrechten ohne Entschädigung in Wegfall, so weit nicht auf Grund der im An- 
hange unter O enthaltenen Bestimmungen Ausnahmen hiervon auch ferner zulässig sind. 
i den Patronats-Collatur= und sonstigen Vorrechten der Nittergutsbesitzer bezüglich 
der und Schulen wird, so fern und so weit sie sich deshalb nachweislich im un- 
eiriltenon Vestzstamee befinden, Nichts geändert. 
8. 6. 
Die auf Privatrechtstiteln und auf der Grundherrlicheeg beruhenden. Rechte Abgaben 
und Leistungen werden durch die Bestimmung des vorigen §. nicht betroffen. Liquide 
und uubestriktene derartige Abgaben und Gesälle so 2 W Antrag ver Forderungsbe- 
rechtigten ohne Zuliquidirung von Kosten für letztere durch die Instizbehörden cxecutivisch 
eingebracht werden. Ingleichen bestehen die besonderen zu Gunsten von städtischen Kassen 
und Kirchenärarien mit Unserer Genehmigung auferlegten Abgeben bor. gerichtliche Ueber- 
schreibungen von Immobilien bis auf Weiteres unverändert fort und es sind die desfall- 
sigen Beträge in die Liguidationen mit aufzunehmen, gleichzeitig in den Gerichtskosten 
einzuheben und an die Forderungsberechtigten gegen deren Quittung auszuantworten. 
8. 6. 
Von Ueberelgnungen von Immobilien haben die Justizbehörden Allen, denen das 
betreffende Grundstück lehngeld= oder zinspflichtig ist, kostenfreie Notifikation binnen 8 Ta- 
gen nach erfolgter Bestätigung zu ertheilen. 
S. 7. 
Die Stadtschreiber der Stadträthe und die Verwalter anderer Patrimonialgerichte 
sollen, falls sie dies wũnschen, eine Austellung im Staatsdienste erhalten. Es ist ihnen 
solchenfalls ein ihrer zeitherigen Stellung möglichst entsprechendes Amt zu übertragen und 
der desfallsige Gehalt mit annähernder Berücksichtigung der auf ihre zeitherige patrimoni- 
elle Verwaltung entfallenen NettoEinnahme zu bestimmen; doch kaun ihnen eben so wohl 
im Verwaltungs= wie im Justizfache eine Stelle angetragen werden, auch steht ihnen 
kein Anspruch auf die Uebertragung der Stelle eines Behördenvorstandes zu.
	        
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