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Auch werden fällige Zinsscheine bei allen Fürstlichen Cassen an Zahlungsstatt an-
genommen.
S. 1.
Zur successiven Tilgung der neuen Anleihe werden vom Jahre 1873 an alljährlich
mindestens drei Procent des Nominalbetrags, demnach jedesmal wenigstens 3000 Thlr. nach
vorgängiger Ausloofung der enisprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen zurückgezahlt und
hierdurch die völlige Tilgung der Schuld innerhalb eines Zeitraumes von längstens 34
Jahrrn vom Beginn der Amatisatien an gerechnet, gesichert. Es bleibt jedoch der Regie-
rung vorbehalten, in noch kürzerer Zeit die Schuld Kurch Feststellung einer höheren Til-
gungsrente oder Ankauf von Staatsschuldscheinen zurückzuzahlen.
S. 5.
Die Bestimmungen in F.S. 8—10. 12—14. der Landesregentschaftlichen Verord-
nung vom 23. December 1863. öczüglich "n Verfalls der Zinsen, der Verjährung aus-
gelooster Kapitalien, der Ermächtigung der Behörden zu Anlegung der von ihnen verwal-
teten Gelder in Staatsschuldscheinen 2c. des Morkificationsverfahrens, der Vornahme der
alljährlichen Ausloosungen nnd der zu erlassenden Bekanntmachungen finden mit den durch
gegemwärtiges Geseh bedingten Modifikatienen auf die dem letztern gemäß ausgefertigten
Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zineleisten und Zlusscheine durchgehends
gleichmäßige Anwendung.
S. 6.
Die auf die An- und Ansfertigung der Staatsschuldscheine, die Leitung der vorzu-
nehmenden Ausloosungen und sonst auf diese Staatsanleihe bezüglichen Verwaltungsge-
schäfte liegen der, zufolge der Landesregentschaftlichen Verordnung vom 23. December 1863
gebildeten Commission für Verwaltung der Staatsschulden ob. An die Stelle des früheren
ständischen Commissionsmitgliedo tritt ein durch Wahl des Landtags hierzu berufener Land-
N er.
kundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst-
lichen at bedrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 24. April 1868.
(L. S.) Heinrich XXII.
M. Kunze.