Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

144 
Auch werden fällige Zinsscheine bei allen Fürstlichen Cassen an Zahlungsstatt an- 
genommen. 
S. 1. 
Zur successiven Tilgung der neuen Anleihe werden vom Jahre 1873 an alljährlich 
mindestens drei Procent des Nominalbetrags, demnach jedesmal wenigstens 3000 Thlr. nach 
vorgängiger Ausloofung der enisprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen zurückgezahlt und 
hierdurch die völlige Tilgung der Schuld innerhalb eines Zeitraumes von längstens 34 
Jahrrn vom Beginn der Amatisatien an gerechnet, gesichert. Es bleibt jedoch der Regie- 
rung vorbehalten, in noch kürzerer Zeit die Schuld Kurch Feststellung einer höheren Til- 
gungsrente oder Ankauf von Staatsschuldscheinen zurückzuzahlen. 
S. 5. 
Die Bestimmungen in F.S. 8—10. 12—14. der Landesregentschaftlichen Verord- 
nung vom 23. December 1863. öczüglich "n Verfalls der Zinsen, der Verjährung aus- 
gelooster Kapitalien, der Ermächtigung der Behörden zu Anlegung der von ihnen verwal- 
teten Gelder in Staatsschuldscheinen 2c. des Morkificationsverfahrens, der Vornahme der 
alljährlichen Ausloosungen nnd der zu erlassenden Bekanntmachungen finden mit den durch 
gegemwärtiges Geseh bedingten Modifikatienen auf die dem letztern gemäß ausgefertigten 
Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zineleisten und Zlusscheine durchgehends 
gleichmäßige Anwendung. 
S. 6. 
Die auf die An- und Ansfertigung der Staatsschuldscheine, die Leitung der vorzu- 
nehmenden Ausloosungen und sonst auf diese Staatsanleihe bezüglichen Verwaltungsge- 
schäfte liegen der, zufolge der Landesregentschaftlichen Verordnung vom 23. December 1863 
gebildeten Commission für Verwaltung der Staatsschulden ob. An die Stelle des früheren 
ständischen Commissionsmitgliedo tritt ein durch Wahl des Landtags hierzu berufener Land- 
N er. 
kundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- 
lichen at bedrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 24. April 1868. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
M. Kunze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.