Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 53. 
Wegfall der Taxen. 
Taxen für Preise von Gewirbebrohmsten, Waaren oder Densgeissungen auch fur 
böhne, sind, außer bei den in §. 8 unter III. 3, §. 14 unter 2, §5. 15 und 16 
genannten Gewerben, unzulässig. 
Bäcker, Fleischer, Gast= und Schankwirthe, so wie andere mit nothwendigen Be- 
dürfnissen des täglichen Unterhalts handelnde Gewerbtreibende können durch polizeiliche 
Verfügung angehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerbslokalen auszuhängen. 
8. 54. 
Beschlüsse über Preise und Löhnc. 
Veschlüsse von Gewerbtreibenden oder gewerblichen Korporalionen über festzuhaltende 
gleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine verbindliche Kraft. 
Sind zugleich Verabredungen über physische Fuer moralische Zwangsmittel gegen 
Nichtbeitretende oder Zurücktretende getroffen, so verfällt, wenn nicht die Bestinnnungen 
des Strafgesebbuchs Anwendung leiden, jeder kensrleln in eine Strafe bis zu drei- 
hundert Thalern oder drei Monaten Gefängniß. 
8. 55. 
Marktverkehr. 
Die Erlaubniß zur Abhallung von Märkten aller Arl bleibt von der Genehmigung 
der Landesregierung anhenuig; dieselbe kann beslehende Jahrmärkte aufheben und die 
Einlegung neuer bewillige 
Der Verkehr auf Ean Johrmärkten ist durch Marklordnungen zu regeln. Bei dieser 
khe n den Marklbesuchern hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs gleiche Berechligung 
zu gewähr 
Vierter Abschnitt. 
Vom gewerblichen Hülfspersonal. 
S. 56. 
Vereinbarung mit dem Hülfspersonal. 
Die Rechtoverhältnisse zwischen den Gewerbtreibenden und ihren Gehülfen, Arbeitern 
und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht in Folgendem ausdrückliche Beschränkungen an- 
geordnet sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechts zu beurtheilen. 
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