8. 53.
Wegfall der Taxen.
Taxen für Preise von Gewirbebrohmsten, Waaren oder Densgeissungen auch fur
böhne, sind, außer bei den in §. 8 unter III. 3, §. 14 unter 2, §5. 15 und 16
genannten Gewerben, unzulässig.
Bäcker, Fleischer, Gast= und Schankwirthe, so wie andere mit nothwendigen Be-
dürfnissen des täglichen Unterhalts handelnde Gewerbtreibende können durch polizeiliche
Verfügung angehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerbslokalen auszuhängen.
8. 54.
Beschlüsse über Preise und Löhnc.
Veschlüsse von Gewerbtreibenden oder gewerblichen Korporalionen über festzuhaltende
gleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine verbindliche Kraft.
Sind zugleich Verabredungen über physische Fuer moralische Zwangsmittel gegen
Nichtbeitretende oder Zurücktretende getroffen, so verfällt, wenn nicht die Bestinnnungen
des Strafgesebbuchs Anwendung leiden, jeder kensrleln in eine Strafe bis zu drei-
hundert Thalern oder drei Monaten Gefängniß.
8. 55.
Marktverkehr.
Die Erlaubniß zur Abhallung von Märkten aller Arl bleibt von der Genehmigung
der Landesregierung anhenuig; dieselbe kann beslehende Jahrmärkte aufheben und die
Einlegung neuer bewillige
Der Verkehr auf Ean Johrmärkten ist durch Marklordnungen zu regeln. Bei dieser
khe n den Marklbesuchern hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs gleiche Berechligung
zu gewähr
Vierter Abschnitt.
Vom gewerblichen Hülfspersonal.
S. 56.
Vereinbarung mit dem Hülfspersonal.
Die Rechtoverhältnisse zwischen den Gewerbtreibenden und ihren Gehülfen, Arbeitern
und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht in Folgendem ausdrückliche Beschränkungen an-
geordnet sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts zu beurtheilen.
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