Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

II Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll 
ein halbes Pfund nicht übersteigen. 
8. 2. 
Abresle. 1 Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Des- 
jenigen, an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß 
jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. 
II Dies gilt auch bei solchen mit „Doste restante“ bezeichneten Ge- 
genständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen 
riefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk „Doste restante“ 
darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern 
u. s. w. angewendet sein. 
KF. 3. 
Aubenseitt. I Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung 
bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst 
aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der 
Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter Hässigen Angaben bei Waaren- 
proben und bri Post-Anweisungen siehe 55 15 un 
Die Freimarken sind so weit als iuuun # die obere rechte Ecke 
der Vorl sei der Briefe u. s. w. zu kleben. 
§S. 4. 
Ssshlthee I. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von 
V#en. Briefen mit declarirtem Werthe und von Briefen mit Postvor rschuß — muß ein 
Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich ver- 
schlossenen Briese, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von 
angegebenem Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, 
welche jedoch mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 
Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht 
überfteigen. 
8. 5. 
mise Auf dem Begleitbriefe muß die ubern Beschaffenheit der Sendung 
*u 6 Köchit (eine Kisle bloh, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Vezeichnung 
(Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe enthalten sein. 
II Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen 
wrd, welches zur Versiegelung des Packets benußzt ist. Für gewöhnlich ist 
i Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne
	        
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