Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Alle Lokale, welche für größere Versammlungen oder öffentliche Lustbarkeiten bestimmt 
sind, müssen eine entsprechende Anzahl von Ausgängen erhalten, welche leicht und schnell 
nach Außen sich öffnen lassen. Von den Ausgängen solcher Näume bis zu den Ausgangs- 
thüren aus den Gebäuden in's Freie müssen die Hausfluren, Gänge und Treppen eine an- 
gemessene Breite, massive Umfassungen und gewölbte Decken erhalten. Die Anzahl der Aus- 
gänge, sowie die Breite derselben, dann die Breite der Gänge, Hausfluren und Treppen hat 
in jedem einzelnen Falle die Baupolizeibehörde festzusetzen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf schon bestehende Lokale und Gebäude An- 
wendung, welche für die bezeichneten Zwecke eingerichtet werden sollen. 
§ 47. 
Gebäude, welche zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Quantitäten 
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, müssen mit massiven 
Mauern umgeben und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden 
sollen, von diesen durch Backsteinbrandmanern getrennt werden. 
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu o# m Entsernung von anderen Ge- 
bänden, Eimpölbung, unverbrennliches Stiegemwerk, dann eiserner Thür= und Feusterverschluß, 
feuerfester Boden und wenn solche Gebäude über 400 m Grundfläche haben, deren Ab- 
scheidung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des Geschäftes 
und der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden. 
Die durch Brandmauern geirennten Räume dürfen verbunden werden: 
a) mittels eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas kon- 
strnirten Balkones, welcher durch in die Langmaner eingefügte Thüren von der in § 16 
Ziff. 4 Abs. 4 näher beschriebenen Beschaffenheit zugänglich ist; 
durch einen an die Brandmauer anstoßenden Einbau, der den mittelbaren Zugang in 
den abgetrennten Gebäudetheil ermöglicht; dieser Einbau ist aus mindestens O, 26m 
starkem Backsteinmanerwerk herzustellen und in allen Stockverken zu wölben; derselbe 
darf weder eine Stiege noch Holztheile enthalten und auch nicht zur Lagerung irgend 
welcher Stoffe dienen. 
Die Thüren des Einbaues müssen die in § 16 Ziff. 4 Abs. 4 vorgeschriebene Be- 
schaffenheit erhalten und im rechten Winkel zur Thüre in der Brandmauer stehen; 
b
	        
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