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S. 5.
Nach Beendihung des in S§. 3 und 4 geordneten Verfahrens hat das Landrathsamt
in den Jällen des W.
für jeden #1 r und jede Innung,
in den Fällen des F. 1
für jedes t- Verbietungsrecht
den der Entschädigung zu Grunde zu legenden Werth zu ermitteln.
8. 6.
Gegenstand der Entschädigung ist lediglich das Verbietungsrecht; die Gewerbsberech-
ligung an sich, die zum Gewerbebelriebe bestimmten Grundstücke, Geräthschaften u. s. w.
kommen nur in Frage, so weit ihr Werih durch den Wegfall des Verbielungsrechte ge-
schmälert wird.
Reinertr aͤge sind, wenn sie zur Werthsermiltelung benutzt werden sollen, mit dem
zwanzigfachen Betrage zu kapitalisiren.
S. 7.
Bei der Werthsermittelung ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob die Verhältnisse, unter welchen ein Verbietungsrecht besleht, auf größere
oder geringere Erheblichkeit des dadurch gesicherten Mehrerwerbs schliesten lassen
und
ob ein Verbietungsrecht zufolge Gesebes, ertheiller Innungsartikel, besondern Vor-
behalts, s Verechtigungen eines Dritten oder aus ähnlichent Grün=
den, gewissen V
5r5 I II s
8. B.
Falls ein ausreichender Anhalt für die unmitlelbare und ausschließliche Ermittelung
des Werthes eines Verbielungsrechtes nicht geboten ist, soll der Kaufwerth der mit letz-
lerem verbundenen Gewerbsberechtinung insoweit zum Mahstabe dienen, daß von deussel-
ben auf das zu entschädigende Verbietungorecht wenigstens ein Drittheil, jedoch in keinem
Falle mehr als zwei Driltheile gerechnet werden. Bei der Bestimmung eines durch diese
Grenzen bezeichneten oder innerhalb derselben gelegenen Theilbelrags sind vorzüglich die
8. 7 angegebenen Umstände in Erwägung zu ziehen.
8. 9.
Für die Ermittelung des Kauswerthes der Veuerit öberechtigungen ist der Durchschnitt
der Preise, welche — in den gällen des §. a. während der letzten 20, in den Fällen
des §. lh. während der letzten 50 Jahre — sn Gewerbsberechtigungen derselben Ar#t#
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