Verpadung.
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der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten
oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende
Postbeamte) die Reduclion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung
auf der Adresse auszudrücken.
III Bei der Versendung von courohabenden Papieren und Documenten
ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten
derjenige Betrag auzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen
Ausfertigung des Decumente oder zur Beseitigung der aus dem Verluste ent-
stehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu
verwenden sein würde. Ist aus der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den
vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der
Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so
darf dennoch auo einer irrthümlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Er-
statm, des entjprecheuden Theiles der Assecuranz- Gebühr nicht hergeleitet werden.
In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine
“me Oerlaration des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen
mit Postvorschüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postvorschuß-Gebühr nur
dann erhoben, wenn neben der idngabe des Vorschusses auf der Sendung aus-
drücklich ein Werth angegeben
eber Sendungen 1 declarirtem Werthe wird dem Absender ein
Einlieferungsschein ertheilt.
S. 9.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Tranöpork-
Slrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar
und sichernd eingerichtet sein.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck
leiden, und nicht Fell oder Feuchtigkeit absehen, ferner bei Acten= oder Schriften-
Felhtiler genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs
Pfund, wenn die Dauer des Tranoportes verhältnihmäßig kurz ist, eine Em-
ballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.
III Anf größere Entferuungen zu versendende Gegenstände. so wie alle
schwereren Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine
andere festere Verpackung esorder, mindestens in mehrfachen Umschlägen von
starkem Papier verpackt
IV Sendungen on bebentenberem Werthe, insbesondere solche, wolche
durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seiden-
waaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichte
in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut
beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten 2c. verpackt sein.