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Das Landrathsamt hat die zur Werthsermittelung erforderlichen Erörterungen ent-
weder selbst auzustellen oder nach seinem Ermessen durch die Ortsbehörden anstellen zu
lassen.
s Dadurch werden jedoch die den Entschädigungsanshruch Anmeldenden der Verpflich-
tung nicht enthoben, die von ihnen gemachten Angaben auf Erfordern zu vervollständigen
und die Richtigkeit derselben glaubhaft nachzuveisen; vielmehr kömen dieselben von den
crörternden Behörden zur Beibringung der von diesen für nöthig erachteten Vervollstän-
digungen und Nachweise, unter Androhung von Rechtsnachtheilen und Stellung von
Präclusivfristen, angehalten werden.
Bei eingetretener Versäumniß der im gegenwärtigen Gesetze geordneten Fristen ist
die Wiedereinseyung in den verigen Stand überall unzulässig.
Das Verfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes ist kostenfrei, sofern die betreffenden
Expeditionen nicht durch Vernachlässigung, Säumniß oder Nichtachtung getroffener Ver-
sügungen Seiten der Betheiligten veranlaßt werden. Die unvermeidlichen baaren Verläge
werden von der Staakskasse übernommen. .
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem I. Juli 1868 in Krast.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unfer Fürstliches
Insiegel beisügen lassen.
Greiz, den 27. April 1868.
G. S Heinrich XI U.
M. Kunze i. V.