Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Viehsalzgroßhändler, welche solches Salz auf ihren Antrag zum Verkauf bereilen 
lassen, haben gleich den Salzwerksbesitzern über die vorzunehmenden Salzdenaturirungen 
nach näherer Auweisung des Generalinspektors des Thüring'schen Zoll- und Handelsver- 
eins in Erfurt Buch zu führen und solches auf Erfordern den Oberbeamten der Steuer- 
verwaltung vorzulegen, auch die von denselben geforderte Auskunft zu ertheilen. Andere 
Händler (Zwischenverkäufer) haben den Ankauf und Verkauf von Viehsalz in ihren Büchern 
unter Bezeichnung der Käufer nach Namen und Wohnert zu vermerken und die Bücher 
auf Erfordern ebenfalls den Oberbeamten der Stenerverwaltung verzulegen, auch die von 
diesen erforderte Auskunft zu ertheilen. 
II. Die Denaturirung des zu 
gewerblichen Zwecken bestimmten, 
auf Vorrath für Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecle des weileren 
Verkaufes an Gewerbtreibende bereiteten Salzes erfolgt entweder 
1) mit 5 Procent calcinirtem Glaubersalze, oder 
2) mit 11 Procent keystallisirtem Glaubersalze, oder 
*) mit . Procent Kiserit und 
2 Procent gemahlener Holzkohle oder Asche. 
Die ni von sonstigem Gewerbesalze erfolgt mit den von den betheilig- 
ten Gewerbtreibenden vorzeschlagenen Mitteln, soweit solche bereits genehmigt sind oder 
von Fürstlicher Landesregierung noch werden genchmigt werden. 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirkes Salz beziehen will, muß dasselbe schrift- 
lich unter Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zwecks, zu welchem das Salz 
dienen "an bestellen. 
ie verkauste Menge hat der Salzwerksbesiger in dem für Privatsalinen vorge- 
schriebenen Register über die Salzdenaturirungen und Versendung denaturirten Salzes 
unter einer für Gewerbesalz jeder Sorte besonders anzulegenden Abtheilung, der Groß- 
händler, auf dessen Antrag Gewerbesalz bereitet wird, in dem nach der Bestimmung 
unter I, jeder andere Händler in dem nach dem beilie enden Muster A. vorzuschreibenden 
Controltuch anzuschreiben. Die Bestellzettel müssen mindestens 9 Monate aufbewahrt 
werden. 
Verkäufer denaturirten Gewerbesalzes stehen unter steuerlicher Aussicht und sind 
verpflichtet, die vorgedachten Bücher und Beläge auf Erfordern den Steneraussichtsbeam- 
ten vorzulegen, auch jede verlangie Auskunft zu ertheilen. 
Gewerbetreibende, welche die Denaturirung des ffür ihr Gewerbe erforderlichen 
Salzes ¾ rrs Gewarberkunen wünschen, haben dies in dem Bestellzettel zu bemerken. 
6 des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von Salzwerken oder 
en, 1o Locchen unversteuertes Salz lagert, oder aus dem Auslande sr 
 
	        
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