Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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III. Steinsalz, aus welchem 
Vieh= oder Gewerbesalz 
bereitet werden soll, muß stets ganz fein gemahlen werden. 
Das Viehsalz, sowie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibenden, son- 
dern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz darf nur auf Salzwerken oder an 
solchen von dem Generalinspektor des Thüring'schen Zoll= und Handelsvereins zu bestim- 
menden Orten bereitet werden, an welchen sich Niederlagen unversteuerten Salzes befinden. 
IV. Zuwiderhandlungen 
gegen obige Bestimmungen, welche mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten, 
werden nach Maßgabe des §F. 15 des Salzsteuergesetzes mit Ordnungsstrafen von 1 bis 
10 “ geahndet, dafern nicht die Strafen der Defrandation darauf Anwendung 
find 
Greiz, den 24. Juni 1868. 
Fürstl. Reuß= Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
	        
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