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24. Bekanntmachung,
die Veränderung der Arzneitaxe betreffend.
Von dem Königlich Preußischen Missterium der beistlichen, Unterrichts= und
Medicinalangelegenheiten ist laut Publikandum (lI. d. Berlin, 5. Mai d. IJ., in
Verücksichtigung der *mv die Einführung der Agneitue- für 1808. in den neuen Landes-
theilen mehrseitig erhobenen Bedenken, Behufs rs Ausgleichung der zwischen
denselben und der bisherigen Hannover'schen resp. Schlezw ig- Holslein'schen Arzueitaxe
bestehenden Verschiedenheiten, eine nochmalige Revision dr Arzneitaxe angeordnet
worden.
Auf Grund derselben ist eine Abänderung der Arbeitspreise genehmigt und deralf
eine neuc Auflage der Arzneitaxe ausgearbeitet worden, welche im Verlage von Rudolph
Gärtner in Berlin erschienen ist und mit dem 1. Juli d. J. in Kraft t
Diese Abänderungen in den Taxsätzen sind vom 1. k. M. an auch aa das hiesige
Fürstenthum maßgebend, während die bezüglich des Rabattes in der hiesigen Apotheker-
ermung vom 10. Juni 1859 enthaltenen Bestimmungen, wie zeither in Geltung
bleiben.
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz, den 22. Juni 1868.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
Bruno Metg.
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