225
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in ver-
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Jollstelle an
der Grenze auf die Aulegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen
u. s. w. zu beschränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem
Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll- eder Steuerstelle in Bezug
auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabferligung dem Vorstehenden entsprechend
vorzunehmen, beziehungsweise nach der Beslimmung lit. b. zu ergänzen.
F. 6.
Zum Zwekk der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post eingegangenen
zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten
den betreffenden Zoll- oder Steuerstellen (F. 4.) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach
den allgemeinen geseplichen Vorschriften.
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder
t behen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung perfönlich beiwohnen
ann, oder
)) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum
Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Postslelle zurückgegeben werden muß.
S. 7.
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu be-
wirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriese (Begleitadressen) oder wenn
solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Voststücken befindlichen Adressen, mit
dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt;
diesem wird dabei eine schristliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei
der Zoll= oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es als-
dann, das Poststück von der Joll- oder Stenerstelle abzuholen oder abholen zulassen,
nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Be-
gleitbriess (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich
ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier
kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der
geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Joll= und Steuerstelle zu
versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt und
dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbcamten bescheinigt worden ist. 4
Die Absertigung der Waarenproben und Muster (F. 2. Z. 5.) kann ohne Zuziehung
des Adressaten von der ostbehörde veranlaßt werden.
8
Soll die Postsendnng, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen
Zuziehung, sei es bei der Jollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs-