Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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orte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zwecke 
der Welterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begiebt 
sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort als zur 
Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefes (der Begleitadresse) oder, 
in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene 
Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen 
Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung 
der Waaren zur Revislon, sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen und ent- 
richtet der 338 gegen Zollquittung. 
Die Versicgellng. des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die 
Post= und die Zoll= oder Stenerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letz- 
teren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der arschchenen 
Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederver- 
packung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschuß. 
weise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Postslelle zu sorgen. Die 
Poststelle äernimmt demnächst die Weiterbeförderung der zmdehr in den freien Ver- 
kehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die b er Zollabfertigung 
entstandenen kannen Auslagen an Zoll- und Verpackungskosten ohne zWeeen einer Vorschuß- 
gebühr wieder ein. 
F. 9. 
Die Poststelle wie die Joll. oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Zällen, in 
welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit 
des Adressaten oder zinet mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertrelerg desselben bei 
der Revision zu verlange 
ieses Verluahen mu inebesendere dann gestellt werden: 
1) wenn dae Poststück sich nicht in tadelfrciem äußerem Zustande befindet nd wenn 
ohalb das Garantieverhältniß der Poslverwaltung mit in Frage konn 
2) wenn der Inbalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht Prrbrichichen 
oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung 
tbedürfen. 
In diesen Fällen Ait der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision 
beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächligen. Zugleich ist dem Adressaten der 
Begleitbrief (die Begleitadresse) rder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse 
zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revisiom von der Joll- oder 
Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Adresiaten kann auch dann auggesprochen 
werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revisien in Gegenwart des Post. 
beamten ergiekt. 
Soweit bezüglich der im §. 2. unter Nr. 4. bezeichneten Poslstücke an Behörden 
eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (F. 5.), sind dieselben ebenfalls den Zoll= aber
	        
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